Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH 12.5.09, VI ZR 275/08).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Rechtsverteidigung erscheine mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO), weil dem Antragsteller der ...
Für die gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung reicht es aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins ...
Die sofortige Inanspruchnahme eines Autoverkäufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines Mangels bei der Befestigung eines Rads ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen stellt einen Beratungsfehler dar.
Ein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versichert und gegenüber der Verwaltungsbehörde als solcher auftritt, kann sich im Bußgeldverfahren nicht auf eine fehlende schriftliche oder beschränkte Vollmacht ...
Eine Trunkenheitsfahrt und der gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln stehen im Verhältnis prozessualer Tatidentität zueinander, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in einem inneren ...
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Auch Videoaufzeichnungen stellen für die Bezugnahme geeignete Abbildungen dar, auf die der Tatrichter bei Identifizierung eines „Verkehrssünders“ in den Urteilsgründen wegen der Einzelheiten verweisen darf. Eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung liegt nämlich auch vor, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können (OLG Dresden 25.5.09, Ss (OWi) 83/09).