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  • 24.08.2009 | Strafklageverbrauch

    Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt und BtM-Besitz

    Eine Trunkenheitsfahrt und der gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln stehen im Verhältnis prozessualer Tatidentität zueinander, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Dies ist der Fall, wenn die Fahrt gerade dem Drogentransport und dem Verbringen der Drogen an einen sichereren Ort gedient hat (BGH 5.3.09, 3 StR 566/08, Abruf-Nr. 092582).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Angeklagte wollte das von einem Rauschgiftdealer erhaltene Heroin mit seinem Pkw an einen sicheren Ort bringen. Hierbei wurde er von der Polizei angehalten. Da er starke Ausfallerscheinungen aufwies, wurde eine Blutanalyse veranlasst, die einen vorausgegangenen Kokainkonsum ergab. Deshalb erging ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat zudem Anklage wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) erhoben. Deswegen ist der Angeklagte vom LG unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt.  

    Es besteht ein Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG). Denn die Trunkenheitsfahrt und der gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln ist ein geschichtlich sowie zeitlich und vom Sachverhalt her ein einheitlicher Vorgang, der als eine prozessuale Tat zu bewerten ist. Die Fahrt diente gerade dem Transport der Drogen. Vom Strafklageverbrauch durch die Trunkenheitsfahrt sind alle Taten erfasst, die mit dem Betäubungsmittelbesitz einer nicht geringen Menge in Tateinheit stehen. Das gilt für das Sichverschaffen wie auch für die Abgabe eines Teils des Rauschgifts an einen Dritten. Denn der Betäubungsmittelbesitz wird nicht als Auffangtatbestand im Weg der Subsidiarität verdrängt.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Sie präzisiert die bisherige BGH-Rechtsprechung zum Tatbegriff. Bisher (StV 05, 256) hatte der BGH ausgeführt, dass zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) verfahrensrechtlich keine Teilidentität i.S. des § 264 StPO bestehe, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kfz in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Der BGH hat nun darauf abgestellt, dass der Drogentransport nicht der einzige Zweck der Fahrt sein müsse. Es reiche aus, wenn er nur hauptsächlicher Zweck der Fahrt sei. Außerdem hat der BGH das Konkurrenzverhältnis der in diesen „Fahrtfällen“ einheitlich begangenen Verstöße gegen das BtMG geklärt. Der Betäubungsmittelbesitz steht gem. § 52 StGB in Tateinheit zur Erlangung und Abgabe und wird nicht etwa im Wege der Subsidiarität verdrängt. Deshalb erstreckt sich die Sperrwirkung einer vorausgegangenen Aburteilung nach § 316 StGB auch auf die Taten nach BtMG.