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  • 24.09.2009 | Unfallschadensregulierung

    Eigener (PKH-)Anwalt trotz Streithilfe durch VR

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Rechtsverteidigung erscheine mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO), weil dem Antragsteller der mitverklagte Haftpflichtversicherer (VR) in einem Fall angeblicher Unfallmanipulation als Streithelfer beigetreten sei (OLG Düsseldorf 10.6.09, I-1 W 4/09, Abruf-Nr. 093025).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger nimmt neben dem gegnerischen Versicherer die Halterin/Fahrerin des versicherten Fahrzeugs auf Schadenersatz aus einem „Unfall“ in Anspruch, der nach der Behauptung des Versicherers unter Beteiligung der Beklagten manipuliert ist. Die Beklagte weist dies zurück und möchte sich gegen die Klage mit einem eigenen Anwalt verteidigen. Das LG hat ihren PKH-Antrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Die Interessen der Beklagten seien durch die Nebenintervention des Versicherers hinreichend gewahrt.  

     

    Das OLG hat das LG angewiesen, PKH nicht wegen Mutwilligkeit abzulehnen und die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. In der obergerichtlich umstrittenen Frage der Mutwilligkeit schließt sich der Senat unter Ablehnung der Rechtsprechung des KG (NZV 08, 519, 520) der Ansicht des OLG Köln (VersR 97, 597) an. In der besonderen Lage der Beklagten würde eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei auf anwaltliche Hilfe nicht verzichten. Der Versicherer lasse nämlich über seinen Anwalt in einem zentralen Punkt (Unfallmanipulation) gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Halter/Fahrer vorzutragen wünsche.  

     

    Praxishinweis

    Nach BVerfG NJW 90, 2124 darf jeder Streitgenosse grundsätzlich einen eigenen Anwalt bestellen. Der BGH hat diesen Grundsatz für den typischen Unfallhaftpflichtprozess (Direktklage + Klage gegen Halter/Fahrer) eingeschränkt. Er erachtet die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Halter/Fahrer nur für notwendig i.S.d. § 91 ZPO, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die - prinzipiell vertragswidrige (§ 7 Abs. 2 S. 5 AKB) - Einschaltung eines eigenen Anwalts bestanden hat (NJW-RR 04, 536). Einen solchen Grund, der auch der Annahme von Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO entgegensteht, hat das OLG zu Recht bejaht. Wenn der Versicherer seinen Abweisungsantrag auf Einwilligung per Verabredung stützt, wie hier, oder Leistungsfreiheit nach § 103 VVG 2008 geltend macht, hat der verteidigungswillige Halter/Fahrer ein legitimes Interesse an einer eigenständigen Rechtsverteidigung. Ihn als mittellose Partei damit im Haftpflichtprozess allein zu lassen und auf einen Zweitprozess zu verweisen, ist weder interessengerecht noch prozessökonomisch. Allerdings muss die Verteidigung gegen die Klage hinreichend erfolgversprechend sein. Zu diesem Prüfansatz bei angeblicher „Unfallmanipulation“ s.a. OLG Hamm 6.1.09, 9 W 57/08, Abruf-Nr. 093026; NJW-RR 05, 760; OLG Frankfurt VersR 05, 1550; Meiendresch, r+s 05, 50.