Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO setzt nicht voraus, dass der jeweilige Halter als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angehört worden ist. Er erfordert lediglich, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Kfz begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird (VG Aachen 13.7.10, 2 K 971/09).
Eine Verletzung des förmlichen Beweisantragsrechts setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung (HV) überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Allein die Stellung von Beweisanträgen in ...
Der Hinweis auf die „in der Akte befindlichen Lichtbilder“ ist keine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausreichende Bezugnahme auf ein Lichtbild (OLG Koblenz 17.8.10, 1 SsBs 97/10).
Die Bezeichnung als „Aufklärungsrüge“ steht einer Auslegung als Sachrüge nicht entgegen, wenn nach dem - auch anwaltlichen - Rügevortrag nicht zweifelhaft ist, dass das Urteil zumindest auch mit der sog. „Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge“ angegriffen werden soll. Von einer Sachrüge und nicht von einer den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) unterliegenden Verfahrensrüge ist deshalb auszugehen, wenn der Rechtsfolgenausspruch des angegriffenen ...
Im Strafbefehlsverfahren reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus (KG 7.7.10, (1) 1 Ss 233/10 (17/10)).
Nicht jeder unbestimmte Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht (OLG Zweibrücken 16.8.10, 1 SsBs 2/10).
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Eine Geldbuße von 275 EUR ist nicht mehr geringfügig i.S. des § 17 OWiG. Deshalb muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, da das Rechtsbeschwerdegericht sonst nicht nachvollziehen kann, ob die Bemessung der Geldbuße in Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG steht (OLG Celle 15.7.10, 322 SsBs 159/10).