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  • 25.10.2010 | Fahrtenbuch

    Benachrichtigung des Halters

    Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO setzt nicht voraus, dass der jeweilige Halter als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angehört worden ist. Er erfordert lediglich, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Kfz begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird (VG Aachen 13.7.10, 2 K 971/09, Abruf-Nr. 103018).

     

    Praxishinweis

    Das VG ist von einer ausreichenden Benachrichtigung des Halters ausgegangen. Diese sei mittels eines übersandten Zeugenfragebogens erfolgt, die an den Kläger als Halter des betreffenden Fahrzeugs gerichtet war. Damit hat die Verwaltungsbehörde ihre Pflicht erfüllt. Lediglich in Fällen, in denen erkennbar ist, dass der Halter keinesfalls der Fahrzeugführer gewesen sein kann, ist die Bußgeldbehörde gehalten, den Halter im Hinblick auf die grundsätzliche Aussagepflicht von Zeugen auch als Zeugen zu befragen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg VA 09, 193).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 198 | ID 139460