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  • · Fachbeitrag · Corona

    Ist die Pfändung von Corona-Hilfen unzulässig?

    | Bund und die Länder stellen derzeit zur Rettung der (Solo-)Selbstständigen, Freiberufler und Unternehmen regelmäßig neue Hilfemaßnahmen zur Verfügung. Sie können auf einem P-Konto „landen“. Doch müssen diese Zahlungseingänge auf Antrag des Schuldners für unpfändbar erklärt werden? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick. |

     

    1. November- und Dezemberhilfen/Überbrückungshilfe II und III

    Mit den November- und Dezemberhilfen will der Bund Betroffene für finanzielle Ausfälle mit einer einmaligen Kostenpauschale entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats 2019. Dabei geht es vor allem um Fixkosten, z. B. Mieten, Energiekosten, Finanzierungs- und Darlehenskosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Der Bund hat die bereits bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer sog. „Überbrückungshilfe II“ für den Zeitraum September bis Dezember 20 und mit der „Überbrückungshilfe III“ von Januar 21 bis Juni 21 verlängert und damit die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche der Coronapandemie verbessert. Dies betrifft vor allem den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.

     

    2. Grundsätze zur Pfändbarkeit

    Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u. a. auf § 399 Alt. 1 BGB (BGH VE 18, 43; VE 20, 140; BFH Rpfleger 20, 607). Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Zweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 851 Rn. 3).