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  • · Fachbeitrag · Lohnverschleierung

    Keine gerichtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich materieller Voraussetzungen

    Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen. Es darf - unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften - nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden (BGH 12.9.13, VII ZB 51/12, Abruf-Nr. 133222).

     

    Sachverhalt

    Gläubiger G. hat wegen seiner titulierten Forderung den Erlass eines PfÜB beantragt, durch den unter anderem die gegenwärtigen und zukünftigen 
Ansprüche des Schuldners S. auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner D. gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollen. S. und D. leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. D. ist berufstätig, während S. arbeitslos ist und den gemeinsamen Haushalt führt. G. ist der Ansicht, gemäß § 850h Abs. 2 ZPO gelte im Verhältnis zwischen ihm und D. eine angemessene Vergütung für die Haushaltsführung seitens des S. als geschuldet. Diese Vergütung unterliege dem Pfändungszugriff.

     

    Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag des G. auf Erlass eines PfÜB 
wegen der angeblichen Ansprüche des S. gegen den D. aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des G. hiergegen ist erfolglos geblieben. 
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des G., mit der er den Antrag auf Erlass eines PfÜB weiterverfolgt. Der BGH wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Vollstreckungsgericht zurück.