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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Pfändungsschutz für Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag

    • 1. Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
    • 2. Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand.

    (BGH 22.8.12, VII ZB 2/11, Abruf-Nr. 122864)

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Insolvenzschuldnerin schloss im Jahr 1992 als Versicherungsnehmerin bei der Drittschuldnerin einen Rentenversicherungsvertrag mit vereinbarter monatlicher Altersrente von 1.626,69 DM und einem Beginn der Rentenzahlung am 1.12.09 ab, wobei als Versicherter der am 20.4.44 geborene Schuldner benannt war, ihr damaliger Gesellschafter-Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 11.12.92 verpfändete die Insolvenzschuldnerin die Erlebensfallleistungen dieser Versicherung an den Schuldner zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus einer ihm gegebenen Pensionszusage und zeigte dies der Drittschuldnerin an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Gläubiger mit Schreiben vom 25.10.05 den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertrag zum 31.1.06. Mit Schreiben vom 14.7.06 kündigte er den Versicherungsvertrag gegenüber der Drittschuldnerin. Der Gläubiger und die Drittschuldnerin vertreten die Auffassung, die Kündigung sei zum 1.12.05 wirksam geworden. Der Gläubiger hat einen vom 22.12.09 datierenden PfÜB erwirkt, durch den die folgenden Ansprüche und Forderungen gepfändet wurden:

     

    • 1. Anspruch aus dem Pfandrecht gemäß Verpfändungserklärung vom 11.12.92 an dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sowie auf Gewinnanteile und auf Zahlung des Rückkaufswertes;