16.09.2024 · Fachbeitrag aus Praxis Beschäftigtendatenschutz · EuGH-Vorlage
Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie deren personenbezogene Daten verarbeitet. Doch was kann der Verantwortliche tun, wenn er der Ansicht ist, dass die betroffene Person das Auskunftsverlangen nur „provoziert“, um anschließend Schadenersatzansprüche geltend zu machen? Kann er dann die Auskunft schon beim ersten Antrag nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO verweigern? Diese Fragen sind „noch“ ungeklärt.
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