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  • · Fachbeitrag · Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

    Zur Problematik gesetzlich festgelegter Zinssätze

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. So lautet der Leitsatz des BFH-Urteils vom 14.1.26 (II R 35/23 ).

    1. Die Problematik

    Wenn Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände unentgeltlich oder teilentgeltlich auf Angehörige übertragen werden, wird häufig vereinbart, dass der Übernehmer an den Übergeber eine befristete oder lebenslängliche Rentenzahlung zu leisten hat (Leistungen). Ebenso kann in Testamenten bestimmt werden, dass der Erbe aus dem Nachlass Rentenzahlungen an Dritte als Vermächtnisnehmer zu leisten oder diesen ein befristetes oder lebenslängliches Nießbrauchs- oder Wohnrecht einzuräumen hat. Des Weiteren erfolgen Grundstücksübertragungen oft unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs- oder Wohnrechts zugunsten des Übergebers oder einer dritten Person (Nutzungen).

     

    In all diesen Fällen wird der Kapitalwert dieser Renten oder Nutzungsrechte vom Steuerwert der Zuwendung bzw. des Nachlasses abgezogen, sodass sich die Bemessungsgrundlage der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mindert.