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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Klare Ansage des BFH zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der BFH hatte in diesem komplizierten Streitfall zur Reichweite des § 50i EStG i. d. F. des KroatienAnpG vom 25.7.14 bei einer Betriebsaufspaltung mit grenzüberschreitendem Bezug zu entscheiden. Der BFH hat klargestellt, dass § 50i Abs. 1 S. 4 EStG als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf § 50i Abs. 1 S. 1 EStG zu verstehen ist und eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts „von außen“ in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraussetzt. Ein bloßer Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen oder Umschichtungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft genügen dafür ausdrücklich nicht ( BFH 16.7.25, I R 13/22 ).

     

    Sachverhalt

    Kläger K lebt in den USA. Er hat in Deutschland keine Wohnung inne und hält sich dort allenfalls kurzzeitig auf. Seit Jahren ist K als Kommanditist an der A-GmbH & Co. KG (KG) mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die KG verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an die Z-GmbH. Eine weitere gewerbliche Tätigkeit übte die KG nicht aus. Von einem Mitkommanditisten (X) der KG erwarb K im Jahr 2010 unentgeltlich 50 % der Anteile an der S-Ltd. mit Sitz in Singapur. X hatte diese Anteile sukzessive angeschafft. Die zuvor im SBV des X bei der KG bilanzierten Anteile an der S-Ltd. wurden nunmehr zum Buchwert im SBV des K bilanziert. Im Übertragungszeitpunkt war K nach dem DBA-USA steuerlich in den USA ansässig. Die Anteilsübertragung wurde seinerzeit als Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EStG behandelt.

     

    Im Streitjahr 2015 schüttete die S-Ltd. eine Dividende an K aus. Nach Ansicht des FA sei die Dividende gemäß § 50i Abs. 1 EStG als laufender Beteiligungsertrag in Deutschland zu versteuern (Sonderbetriebseinnahme). Das FG Baden-Württemberg (29.9.21, 14 K 880/20, EFG 22, 1732) wies die hiergegen gerichtete Klage des K ab. Der BFH sah die Sache aber anders.