· Fachbeitrag · Wahlleistungsvereinbarung
Nachträglicher Einwand wegen Formfehler berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
Hin und wieder bleiben in Wahlleistungsvereinbarungen einige formelle Anforderungen unberücksichtigt (z. B. Schriftform). Auf dem Papier ist die Vereinbarung dann unwirksam. Wenn sich ein Patient über längere Zeit auf Basis einer solchen „unwirksamen“ Wahlleistungsvereinbarung behandeln lässt, aber den Formfehler nicht beanstandet und wenn ihm die Tragweite der eingegangenen Zahlungsverpflichtung klar ist, kann er sich nachträglich nicht auf den Formfehler berufen und die Zahlung verweigern. Sein Versicherer darf ihm ein solches Verhalten auch nicht nahelegen (Landgericht [LG] Rottweil, Hinweisbeschluss vom 23.01.2026, Az.1 S 63/25).
Wahlleistungsvereinbarung – diese Vorgaben gelten
Die formalen Anforderungen an den Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung sind seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007 (Az. III ZR 144/07 –, weiterentwickelt bis zum aktuellsten Urteil vom 13.03.2025, Az. III ZR 426/23, CB 06/2025, Seite 4 f.), hinlänglich bekannt.
Diese Vorgaben muss eine Wahleistungsvereinbarung erfüllen |
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