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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungsvereinbarung

    Nachträglicher Einwand wegen Formfehler berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    Hin und wieder bleiben in Wahlleistungsvereinbarungen einige formelle Anforderungen unberücksichtigt (z. B. Schriftform). Auf dem Papier ist die Vereinbarung dann unwirksam. Wenn sich ein Patient über längere Zeit auf Basis einer solchen „unwirksamen“ Wahlleistungsvereinbarung behandeln lässt, aber den Formfehler nicht beanstandet und wenn ihm die Tragweite der eingegangenen Zahlungsverpflichtung klar ist, kann er sich nachträglich nicht auf den Formfehler berufen und die Zahlung verweigern. Sein Versicherer darf ihm ein solches Verhalten auch nicht nahelegen (Landgericht [LG] Rottweil, Hinweisbeschluss vom 23.01.2026, Az.1 S 63/25).

    Wahlleistungsvereinbarung – diese Vorgaben gelten

    Die formalen Anforderungen an den Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung sind seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007 (Az. III ZR 144/07 –, weiterentwickelt bis zum aktuellsten Urteil vom 13.03.2025, Az. III ZR 426/23, CB 06/2025, Seite 4 f.), hinlänglich bekannt.

     

    Diese Vorgaben muss eine Wahleistungsvereinbarung erfüllen

    • Schrift- oder inzwischen auch Textform
    • Unterrichtung des Patienten über die Abrechnung nach der GOÄ
    • Kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen – hierbei muss zum Ausdruck kommen, dass ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält
    • Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann
    • Hinweis darauf, dass sich die Inanspruchnahme wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (Wahlärzte)