· Fachbeitrag · Widerrufsrecht/Werkstattrecht
Der „AGV“ beim Hol- und Bringdienst: Hürden rund um das Widerrufsrecht überwinden
von RAin Yevgenia Vinokurov, Essen
Ein Hol- und Bringdienst fällt regelmäßig unter die Kategorie „Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen“ (AGV), wenn das Autohaus oder die Werkstatt den Vertrag beim Verbraucher-Kunden vor Ort (z. B. in der Wohnung, im Büro etc.) abschließt. Dann hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. ASR liefert Ihnen Handlungsempfehlungen für den Hol- und Bringdienst.
Der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag
Der AGV ist in § 312b BGB geregelt und setzt voraus, dass der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird.
Die persönlichen Voraussetzungen für einen AGV
Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Die Beweislast für den Verbraucher-Status liegt beim Verbraucher, wenn er in den Genuss des Widerrufsrechts kommen möchte (BGH, Urteil vom 11.09.2007, Az. VIII ZR 110/06, Abruf-Nr. 072532).
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