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  • · Fachbeitrag · Hinzurechnungsbesteuerung

    Ausländische Hinzurechnungssteuer bleibt bei der Niedrigbesteuerung unberücksichtigt

    von Prof. Dr. Sven-Eric Bärsch, Frankfurt am Main, und Dr. Jan-Hendrik Hillers, Düsseldorf

    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass für die Prüfung der Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG a. F. eine isolierte gesellschaftsbezogene Betrachtung vorzunehmen ist. Danach ist allein auf die Ebene der Zwischengesellschaft abzustellen. Eine im Ausland erhobene Hinzurechnungssteuer auf Ebene einer zwischengeschalteten Gesellschaft – im Streitfall in Schweden – bleibt dabei unberücksichtigt (FG Baden-Württemberg 10.7.25, 3 K 1653/19, EFG 2026, 511; Rev. BFH IX R 25/25 ). 

    Sachverhalt

    Die deutsche D-AG war in den Streitjahren 2006 und 2007 über zwei schwedische Kapitalgesellschaften (Firma 3 und Firma 4) zu 100 % an einer auf den Bahamas ansässigen Investmentgesellschaft beteiligt, die weder über eigene wirtschaftliche oder personelle Substanz noch über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügte. Sie erzielte ausschließlich passive Einkünfte i. S. d. § 7 Abs. 6 und 6a AStG a. F. aus Zinsen auf Darlehen an Schwestergesellschaften und die D-AG und war damit unstreitig Zwischengesellschaft i. S. d. § 7 AStG a. F.

     

    Die schwedische Firma 4 unterlag in Schweden mit den passiven Zinseinkünften der Investmentgesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung. Für 2006 führte sie hierauf Ertragsteuern in Schweden ab. 2007 fiel aufgrund einer steuerlichen Verlustverrechnung hingegen keine Ertragsteuer an.