· Fachbeitrag · Familienstiftung
Steuerfalle Familienstiftung: Wann und wie der Fiskus bei Destinatären steuerlich zugreift
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Laufend werden neue Familienstiftungen errichtet – vor allem zur Regelung der Vermögensnachfolge und zur Minimierung erbrechtlicher Risiken. Aber auch steuerliche Privilegien stehen häufig im Vordergrund. Weil Familienstiftungen daneben typischerweise den Stifter und dessen Angehörige finanziell unterstützen, stellt sich in der Praxis eine ganz entscheidende Frage: Wann und wie unterliegen Leistungen der Stiftung an die Destinatäre der Besteuerung?
1. Der Kreis der Destinatäre
Zu den Destinatären gehören die Personen, die satzungsgemäß von den Leistungen der Stiftung profitieren sollen. Das sind bei Familienstiftungen typischerweise der Stifter selbst, aber auch dessen Ehegatte sowie deren Abkömmlinge. Der Kreis der Destinatäre kann sich also laufend ändern. Einerseits können durch Geburten neue Destinatäre hinzukommen, andererseits können durch Tod oder Scheidung welche wegfallen. Eines haben aber fast alle Destinatäre gemeinsam: Sie erhalten von der Stiftung mehr oder weniger regelmäßig finanzielle Zahlungen aus den erwirtschafteten Erträgen entsprechend der Stiftungssatzung oder aufgrund von für die Stiftung erbrachte berufliche Tätigkeiten.
2. Grundsatz: Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bis 2000 waren Stiftungen selbst voll steuerpflichtig und alle Zuwendungen an die Destinatäre unterlagen daher nicht der Besteuerung. Seit 2001 unterliegen Familienstiftungen jedoch nur der Körperschaftsteuer, weshalb die Destinatäre die von der Stiftung bezogenen Vergütungen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern müssen. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG bestimmt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG wie z. B. einer Familienstiftung gehören, wenn die Leistungen mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wie z. B. Dividenden wirtschaftlich vergleichbar sind. Das gilt selbst dann, wenn sich die Stiftung im Ausland befindet, also im Inland weder über ihren Sitz noch über ihre Geschäftsleitung verfügt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PU Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 113,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 20 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig