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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung – Elementarschadenversicherung

    Das gilt zur Wirksamkeit der Schwammschadenklausel bei einem Holzrahmenbau

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    Die Schwamm-Ausschlussklausel in der Gebäudeversicherung hält einer AGB-rechtlichen Überprüfung gemäß §§ 307 ff. BGB stand. Eine Vertragszweckgefährdung kann allerdings vorliegen, wenn Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand, nämlich bei in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen, ist. So entschied es das OLG Köln.

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag aufgrund eines Leitungswasseraustritts. Er errichtete in den Jahren 2010/11 das Einfamilienhaus in Holzständerbauweise im sog. Holzrahmenbau. Der VR kannte die Konstruktionsart des Hauses. Der Versicherung liegen die AL-VGB 2010, Stand 2016, zugrunde. Die Versicherung umfasst danach laut Regelungspunkt „3 Leitungswasser der VGB – Abschnitt A“ u. a. verschiedene Schäden. Nicht versichert sind nach Punkt 3.4. cc) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm.

     

    Im Oktober 2019 wurde bei Reparaturarbeiten im Bad ein Wasserschaden in der Dusche festgestellt. Hier war Leitungswasser ausgetreten. Es zeigte sich, dass u. a. die Bodenkonstruktion massiv von weißem Porenschwamm (Antrodia) befallen war. Der VR lehnte im Hinblick auf den festgestellten Schwammbefall und die vereinbarte Ausschlussklausel eine Regulierung ab. Der VN vertritt die Ansicht, der Leistungsausschluss halte einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG hat der auf Zahlung von 66.184,74 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage nur in Höhe von 4.989,81 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des VN zurückgewiesen.