· Vertretervertrag
Rechtsprechung 2000 bis 2025: Außerordentliche Kündigung – Allgemeine Grundsätze

von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
Für Versicherungsvermittler hat sich in den letzten 25 Jahren viel verändert. Weitgehend unberührt sind die §§ 84 ff., 92 HGB, die das Innenverhältnis zwischen selbstständig tätigem Vermittler und Versicherer oder Vermittlerorganisation regeln. Gerichte konnten daher Leitlinien zu klassischen „Dauerbrennern“ im Vertriebsrechtsalltag wie der fristlosen Kündigung weiter ausformen. VVP liefert als Rüstzeug für den Ernstfall in einer dreiteiligen Reihe einen Rechtsprechungsreport zur fristlosen Kündigung über die letzten 25 Jahre. Teil 1 behandelt die allgemeinen Grundsätze.
Allgemeine Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung
Rechtsgrundlage der fristlosen Kündigung für beide Parteien eines Versicherungsvertretervertrags ist § 89a Abs. 1 S. 1 HGB i. V. m. § 92 Abs. 2 HGB. Danach kann das Handelsvertreterverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 89a Abs. 1 S. 2 HGB). Ergänzend finden die allgemeinen Grundsätze des § 314 BGB zu Dauerschuldverhältnissen Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Abmahnung und der Kündigungserklärungsfrist (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2013, Az. 3-14 O 109/12, Abruf-Nr. 247904).
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