19.03.2025 · Nachricht aus Auto Steuern Recht · Arbeitsrecht
Will eine Auftraggeberin nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin, sondern von einem Mann betreut werden, müssen Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Reaktionsmöglichkeiten den aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultierenden Schutzpflichten nachkommen. Tun Sie das nicht, drohen AGG-Entschädigungsforderungen und -zahlungen an Ihre Mitarbeiterin, wenn sie eine Benachteiligung geltend macht. Das lehrt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg.
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19.03.2025 · Fachbeitrag aus StiftungsBrief · Vergütung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i. S. v. § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Das hat das BAG klargestellt und eine praxisrelevante Frage entschieden.
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