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  • · Kinderlosigkeit

    Besondere erbrechtliche Probleme und Lösungen bei einem kinderlosen Ehepaar mit Immobilie

    Bild: © Lifeisbeautiful - stock.adobe.com

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Ehegatten beerben sich bekanntlich nicht automatisch untereinander. Es gibt kein gesetzliches Erbrecht unter Ehegatten, das den überlebenden Partner zum Alleinerben kürt. Insbesondere bei kinderlosen Ehepaaren stellt sich aufgrund des eingreifenden gesetzlichen Abgangs so manche böse Überraschung ein, wenn der erste Ehegatte verstirbt und eine (gemeinsame) Immobilie im Spiel ist. Dieser Beitrag betrachtet besondere, aber nicht ungewöhnliche Konstellationen, deren Folgen und Gestaltungsoptionen. Zur besseren Übersicht wird sich dabei auf den häufig anzutreffenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beschränkt. |

    1. Ausgangsfall: Der lange Arm des Sozialhilfeträgers

    • Ausgangsfall

    Mann M und Frau F sind kinderlos verheiratet. M ist Einzelkind und hat selbst keine leiblichen Kinder. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater V lebt im Pflegeheim. M und F leben gemeinsam in einem Einfamilienhaus, das allein dem M gehört. V versteht sich mit F absolut nicht. Zwischen beiden besteht kein Kontakt. Plötzlich stirbt M. Der Sozialhilfeträger, der für V die Heimkosten bestreitet, verlangt, dass das Einfamilienhaus verkauft wird, um aus dem Erbteil des V die Heimkosten zu bestreiten.

     

    a) Alternative 1: Es gibt kein Testament

    Ohne Testament erbt F, die mit M im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, gemäß §§ 1931, 1371 BGB 3/4. Den verbleibenden Anteil (1/4) würden eigentlich Vater V und die Mutter des M gemeinsam erben. Da die Mutter bereits vorverstorben ist, treten an ihre Stelle deren weitere Abkömmlinge, die es hier nicht gibt, da M Einzelkind war. Deshalb greift § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB: V erbt dann neben F allein, also 1/4. Diesen Erbteil kann der Sozialhilfeträger oberhalb des Vermögensfreibetrags gemäß §§ 87 Abs. 1 S. 1, 90 Abs. 1 SGB XII als verwertbares Eigenvermögen bedarfsmindernd anrechnen und der Sozialhilfeträger kann die Gewährung der Sozialhilfe bis zur Abschmelzung des anrechenbaren Erbteils aussetzen. Kann F den V nicht ausbezahlen, so wird sie im Ergebnis also das Haus veräußern müssen.