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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Eheverträge clever gestalten: Schenkungsteuer bei Pauschalabfindung vermeiden

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster, und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Im Zuge der Ehescheidung wird oft eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Gegenstand dieser Vereinbarung kann sein, dass ein Ehegatte für den Verzicht auf seine nachehelichen Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich eine Pauschalabfindung erhält. Das Problem: Diese Pauschalabfindung unterliegt ‒ wie der BFH jüngst entschied ‒ der Schenkungsteuer. Der Beitrag zeigt eine Gestaltungsoption des BFH auf, die Schenkungsteuer vermeidet.

    Sachverhalt

    Der Kläger M schloss mit seiner späteren Ehefrau F vor Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des M sofort wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich (ZGA) der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich (VA) wurde auch ausgeschlossen und es wurde wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, wie auch auf einen Anspruch auf Hausratsteilung. Der M verpflichtete sich im Gegenzug, der F für den Güterstand 1 Mio. EUR, für den Verzicht auf Unterhalt 4,5 Mio. EUR und für die Hausratsteilung 500.000 EUR zu zahlen. Er übertrug binnen 12 Monaten nach der Eheschließung ein Hausgrundstück auf die F, das mit mindestens 6 Mio. EUR bewertet wurde, um seine Verpflichtung zu erfüllen. Zudem übernahm er im Fall einer Schenkungsteuer die Zahlung. Das FA beurteilte die Immobilienübertragung als Schenkung ohne Gegenleistung und setzte eine Schenkungsteuer von rund 830.000 EUR gegen den M fest. Dagegen wandte sich der M erfolglos mit Einspruch, Klage (FG Hamburg 23.9.20, 3 K 136/19) und Revision (BFH 9.4.25, II R 48/21, Abruf-Nr. 250001).

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Übertragung des Grundstücks nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig ist.