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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Verstoß gegen Fortbildungsverpflichtung kostet erst Honorar und am Ende die Zulassung

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Christiane Dieckmann, Kanzlei Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Die Entziehung der Zulassung ist bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig. Mit dieser Feststellung wies das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der in zwei aufeinanderfolgenden Fortbildungszeiträumen die notwendigen Fortbildungspunkte nicht nachweisen konnte, ab (Urteil vom 17.07.2024, Az. S 3 KA 84/22). |

    Sachverhalt

    Bereits im Fortbildungszeitraum vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2014 konnte der Arzt seiner Fortbildungsverpflichtung erst innerhalb der von der KV gesetzten zweijährigen Nachholfrist nachkommen. Im darauffolgenden Fortbildungszeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019 konnte der Kläger die erforderlichen Fortbildungspunkte wiederum nicht erreichen. Die KV wies den Kläger nach Fristablauf erneut auf den unzureichenden Punktestand und die nun erfolgende Honorarkürzung

    • um 10 Prozent in den ersten vier Quartalen und