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  • · Geringfügige Beschäftigung

    Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn auch 2026 rechtssicher unter einen Hut bringen

    Bild: © magele-picture - stock.adobe.com

    von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    Im Jahr 2023 wurden die Regeln für Minijobs reformiert. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seitdem an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt ‒ berechnet auf Basis von durchschnittlich zehn Wochenstunden. Folge: Wer zehn Stunden pro Woche arbeitet, überschreitet auf Jahresbasis mit dem Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze leicht. Das wirft Fragen zur rechtssicheren Gestaltung in der Praxis auf. LGP erläutert, wie Betriebe Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn im Jahr 2026 unter einen Hut bringen.

    Das sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen

    Bei der Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden/Woche ergibt sich, dass der Arbeitnehmer von Woche zu Woche Arbeitszeit im Umfang von zehn Stunden/Woche schuldet; nach den Bestimmungen des Mindestlohnrechts ist diese Stundenanzahl auch vom Arbeitgeber zu vergüten.

     

    Lässt man einen derartigen Vertrag über das ganze Kalenderjahr „durchlaufen“, dann errechnet sich für ein Kalenderjahr (je nach Anzahl der Kalendertage bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitstage) bei angenommen 261 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) eine Arbeitszeit von 522 Stunden/Jahr. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 365 Tage : 7 x 5 = 261 Tage; 261 Tage : 5 Tage/Woche = 52,2 Wochen; 52,2 Wochen x 10 Stunden = 522 Stunden/Jahr.