Seit 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Davon betroffen sind Stiftungen mit mindestens 50 Beschäftigten. Sie müssen interne Meldestellen einrichten, um Whistleblower ausreichend vor Repressalien zu schützen, wenn diese Missstände und Rechtsverstöße aus dem beruflichen Umfeld offenlegen oder melden. SB fasst die Einzelheiten zusammen.
Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung einer gemeinnützigen Körperschaft kann zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Dies zeigt ein Fall, den das FG Sachsen-Anhalt entschieden ...
Ob die Aufnahme oder Aufgabe der Gemeinnützigkeit eine Zweckänderung darstellt, ist nicht allgemein geklärt. Im Fall eines Vereins, der ein Studentenwohnheim verwaltete, hat das LG München I das bejaht.
Seit Einführung des neuen Stiftungsrechts gelten unter anderem auch ausführliche Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts können damit künftig – ...
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist, ist abhängig beschäftigt. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. Der Umstand, dass der GmbH-Geschäftsführer ...
Ein SB-Leser fragt: Wir haben mit den Trainern für unsere Workshops vereinbart, dass sie eine Übungsleiterpauschale bekommen. Nun ist der Workshop ausgefallen. Normalerweise zahlen wir in solchen Fällen ein ...
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Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Das FG Rheinland-Pfalz musste entscheiden, ob auf Vermietungs-, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die von einem kirchenrechtlichen Verein erbracht wurden, einheitlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Das FG hat das zwar verneint. Aller Tage Abend ist damit aber nicht – der BFH ist am Zug. SB stellt Ihnen die Einzelheiten vor.