Gemeinnützige Stiftungen übernehmen heutzutage je nach Größe und Ausgestaltung umfassende soziale Aufgaben. Hierfür müssen sie auch darauf achten, dass ihnen genügend liquide Mittel und Vermögen für die Verwirklichung ihrer Satzungszwecke und der gemeinnützigen Vorhaben zur Verfügung stehen. Da an den Status der Gemeinnützigkeit strenge Voraussetzungen geknüpft sind, kann es in einigen Fällen vor allem aus steuerlicher und haftungsrechtlicher Sicht durchaus sinnvoll sein, die Struktur der Stiftung zu ...
Das FG Düsseldorf hat einer gGmbH die Gemeinnützigkeit unter anderem deshalb aberkannt, weil sie unentgeltliche Pflegeleistungen an ihren Geschäftsführer erbracht hatte. Darüber hinaus unterschied sich die gGmbH ...
Das FinMin Sachsen-Anhalt hat eine Verwaltungsanweisung zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Dialysevereinen veröffentlicht. Die Aussagen betreffen den steuerbegünstigten Zweckbetrieb und die Selbstlosigkeit.
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte des Krankenhauses der ...
Getrieben durch diverse Betrugsmodelle, die die Umgehung der Besteuerung von deutschen Dividenden zum Ziel hatten, wurden insbesondere Regelungen zur Besteuerung von inländischen Dividenden in jüngster Vergangenheit ...
„Wohl keine Rechtsfigur ist der privatautonomen und damit individuellen Gestaltung in derart großem Umfang zugänglich wie die Stiftung“ (O. Werner in: Werner/Sänger/Fischer [Hrsg.], Die Stiftung, 2.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
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Bei einer Stiftung von Todes wegen kommt eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht. Das hat der BFH klargestellt.