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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Erbersatzsteuer

    | Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein BFH-Urteil zur Erbersatzsteuer nicht angenommen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen ist als solche bereits geklärt. |

     

    Die Auslegung und Anwendung des Erbschaftsteuerrechts - hier die Bestimmung der Voraussetzungen einer Familienstiftung - durch den BFH unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle. Kann im Rahmen der Kontrolle dabei weder festgestellt werden, dass der BFH das Erbschaftsteuerrecht willkürlich ausgelegt hat noch dass er die Bedeutung der Grundrechte grundlegend verkannt hat, ist eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche ist geklärt (BVerfG 22.8.11, 1 BvR 2570/10, Abruf-Nr. 113880).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 221 | ID 30455760