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  • 30.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113880

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 22.08.2011 – 1 BvR 2570/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    1 BvR 2570/10

    In dem Verfahren
    ...
    hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
    durch
    den Vizepräsidenten Kirchhof und
    die Richter Eichberger, Masing
    gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
    am 22. August 2011
    einstimmig beschlossen:

    Tenor:
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche ist geklärt (vgl. BVerfGE 63, 312 [BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]).

    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin in erster Linie gegen die Auslegung und Anwendung des Erbschaftsteuerrechts und hier vor allem gegen die Bestimmung der Voraussetzungen einer Familienstiftung durch den Bundesfinanzhof. Im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen eingeschränkten Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f.>; stRspr) lässt sich weder feststellen, dass der Bundesfinanzhof das Erbschaftsteuerrecht willkürlich ausgelegt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 87, 273 [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88] <278 f.>; 89, 1 <13 f.>), noch dass er dabei die Bedeutung der Grundrechte, insbesondere von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, grundlegend verkannt hat.

    Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs stellt sich schon mit Rücksicht auf die Einlassungen des beklagten Finanzamts im Ausgangsverfahren nicht als eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung dar.

    Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Nichtbeachtung des Stifterwillens, der Eigentumsfreiheit durch den Zugriff auf das Vermögen der Stiftung und des Art. 6 Abs. 1 GG wegen der Besteuerung unter Bezugnahme des Steuertatbestands auf die Familie sowie des Art. 3 Abs. 1 GG wegen Inländerdiskriminierung rügt, genügt sie nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung.

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    RechtsgebieteGG, BVerfGGVorschriften§ 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG § 92 BVerfGG § 93a Abs. 2 BVerfGG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 GG Art. 103 Abs. 1 GG