Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Nur, wenn sich hinsichtlich des Umfangs/der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten keine Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, wird auf den Auffangwert (§ 42 Abs. 3 FamGKG) zurückgegriffen.
Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des ...
Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen (BGH 4.12.13, XII ZB 159/12, Abruf-Nr. 140233 ).
Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden (OLG Koblenz 18.11.13, 14 W 634/13).
Die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten durften der Staatskasse auferlegt werden. Die Entscheidung richtet sich nach § 467 StPO. Sie erfolgt zweistufig (LG Oldenburg 21.10.13, 5 Qs 362/13).
Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbstständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.
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Das Jahr 2013 hat es gebührenrechtlich in sich: Der BGH hat aktuell zu mehreren Fragen anwaltsfreundlich entschieden. Auch die umfassenden Änderungen durch die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wirken sich auf die Kosten und Gebühren des Anwalts aus. Und nicht zuletzt stehen umfangreiche Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.7.2013 an.