Für beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 S. 2 GKG. Dieser Betrag ist nach § 52 Abs. 6 S. 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren.
Beim isolierten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den ...
Die Mandatierung des Anwalts für das Bewilligungsverfahren in Prozesskostenhilfe (PKH)- oder Verfahrenskostenhilfe (VKH)-Sachen endet nicht automatisch mit der gerichtlichen Bewilligungsentscheidung. Unabhängig von ...
Die Antragshaftung des § 21 FamGKG trifft den Antragsteller des Scheidungsverfahrens für Folgesachen nur, wenn diese ebenfalls von ihm beantragt wurden (AG Wolfratshausen, 16.9.14, 1 F 557/12, Abruf-Nr. 143129 ).
Für beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs.
Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage ist auf den Wert der titulierten Forderung beschränkt, wenn die Klage auf die Aufrechnung mit Forderungen in einer Höhe gestützt wird, die den Betrag der titulierten ...
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Beim isolierten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat.