20.09.2011 · Fachbeitrag ·
Jahresgebühr
Für die Führung eines Betreuungsverfahrens ist eine Jahresgebühr nach dem Wert des reinen Vermögens des Betroffenen zu erheben, abzüglich eines Schonbetrags i.H. von 25.000 EUR sowie des in § 90 SGB XII genannten Vermögenswerts (LG Detmold 22.3.11, 3 T 160/10, Abruf-Nr. 113161 ).