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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Streitwert der Feststellungsklage nach § 184 InsO

    | Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, bemisst sich - ausgehend vom Nennwert der Forderung - nach den voraussichtlichen Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. |

     

    Diese für den Bevollmächtigten nachteilige Ansicht vertritt das OLG Hamm (12.4.12, 6 W 11/12) in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung in der Abschläge von bis zu 80 Prozent diskutiert werden (BGH NJW 09, 920).

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Bevollmächtigten kommt es deshalb darauf an, darzulegen, dass die späteren Realisierungschancen groß sind. Es ist - entsprechend dem Einzelfall - etwa darauf hinzuweisen, dass nach einer Restschuldbefreiung nur noch wenige Gläubiger vorhanden sind, der Schuldner über eine gute Ausbildung und ein junges Lebensalter verfügt, was ein zur Tilgung heranzuziehendes künftiges Arbeitseinkommen nahe legt. Auch kann darauf hingewiesen werden, dass derzeit bestehende Unterhaltspflichten zu einem hohen Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO führen, die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern allerdings künftig entfallen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 128 | ID 34393460