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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Höherer Streitwert bei Anfechtung der WEG-Jahresabrechnung

    | Wird die gesamte Jahresabrechnung einer WEG nebst aller Einzelabrechnungen angefochten, ist der Streitwert im Rahmen von § 49a S. 1 GKG mit 50 Prozent der Summe aller angegebenen Kosten zu bestimmen. |

     

    Dieser Ansicht ist das LG Berlin (19.4.11, 85 T 129/11 WEG, Abruf-Nr. 122071) und widerspricht damit Teilen der Literatur und Rechtsprechung, die nur die im Streit befindlichen Anteile der Jahresabrechnung mit einem Bruchteil in die Streitwertbestimmung einfließen lassen wollen. Der Entscheidung des LG Berlin folgend ergeben sich für den Rechtsanwalt regelmäßig höhere Streitwerte und damit auch höhere Gebühren. Das LG sieht für eine Reduzierung der Kosten über den Umweg der Streitwertverringerung entsprechend der zu § 45 WEG a.F. ergangenen Rechtsprechung keinen Raum mehr.

     

    MERKE | So argumentieren Sie für einen höheren Streitwert: Das LG Berlin argumentiert, dass entscheidend für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich das Rechtsschutzziel der klagenden Partei ist. Ist der Antrag darauf gerichtet, die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären, begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses als Grundlage der Verteilung der Kosten im betreffenden Wirtschaftsjahr. Für die Wertbemessung ist deswegen nach § 49a S. 1 GKG die Hälfte der abgerechneten Kosten maßgeblich. Schon die Regelung nach § 49a S. 1 GKG und erst recht die nach § 49a S. 2 GKG fangen das Risiko, dass die Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung mit allzu hohen Kosten verbunden ist, hinreichend ab.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 129 | ID 34393340