06.12.2013 · Nachricht · Sozialgerichtliches Verfahren
Bei einer fiktiven Terminsgebühr stoßen die Bestimmungsgrundsätze für die Terminsgebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG an ihre Grenzen. Denn tatsächlich hat kein Termin stattgefunden, nach dem sich die Gebühr bestimmen lässt. Wie der Senat zur vergleichbaren Situation des Entstehens einer „fiktiven“ Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids bereits entscheiden hat, ist vielmehr dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen regelmäßig mit der ...
> Nachricht lesen
28.10.2013 · Nachricht · Erledigungsgebühr
Eine anwaltliche Mitwirkung nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG liegt nicht schon vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen ...
> Nachricht lesen
24.06.2013 · Fachbeitrag ·
Asylverfahren
In Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist weder eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung statthaft, noch eine Streitwertbeschwerde (Bayerischer VGH 22.5. 13, 8 C 13.30078, Abruf-Nr. 131933 ).
28.05.2013 · Fachbeitrag ·
Streitwert
1.Wendet sich der Kläger gegen die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs für eine Vielzahl von Fahrzeugen, ist für jedes Fahrzeug der volle Wert anzusetzen. Ein „Mengenrabatt“ kommt nicht in Betracht. 2.Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist allerdings nur der hälftige Wert der Hauptsache anzunehmen. (OVG Magdeburg 29.1.13, 3 M 727/12, Abruf-Nr. 131675 )
22.06.2012 · Fachbeitrag ·
Gegenstandswert
Der Gegenstandswert für eine einen Fuhrpark betreffende Fahrtenbuchauflage ist für das Eilverfahren mit 200 EUR pro Monat und Fahrzeug zu bemessen (VG Mainz 14.5.12, 3 L 298/12.MZ, Abruf-Nr. 121890 ).
20.09.2011 · Fachbeitrag ·
Verwaltungsgerichtsverfahren
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine baurechtliche Verfügung gewandt, mit der ihr aufgegeben wurde, keine Personen in das Wohnheim aufzunehmen bzw. dort zu belassen, die dauerhaft zur Führung eines eigenen Haushalts und zu einer eigenverantwortlichen Lebensplanung nicht mehr in der Lage sind. Das Verwaltungsgericht hat dafür einen Streitwert von 50.000 EUR als Jahresnutzwert festgesetzt.