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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsgerichtsverfahren

    Streitwert einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung

    | Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine baurechtliche Verfügung gewandt, mit der ihr aufgegeben wurde, keine Personen in das Wohnheim aufzunehmen bzw. dort zu belassen, die dauerhaft zur Führung eines eigenen Haushalts und zu einer eigenverantwortlichen Lebensplanung nicht mehr in der Lage sind. Das Verwaltungsgericht hat dafür einen Streitwert von 50.000 EUR als Jahresnutzwert festgesetzt. |

     

    Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.04 (DVBl. 04, 1525) kann als Streitwert bei einem Nutzungsverbot die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) angesetzt werden. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (BayVGH 28.6.11, 2 C 10.530, Abruf-Nr. 113370).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Bevollmächtigte muss vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zum Jahresnutzwert vortragen müssen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 183 | ID 29343790