Seitdem das KostRÄndG 2021 zum 1.1.21 in Kraft getreten ist, müssen sich Rechtsanwälte immer öfter mit dem Übergangsrecht befassen und entscheiden, ob noch nach der alten Gesetzesfassung abzurechnen ist oder ob die Abrechnung nach der Neufassung zu vollziehen ist. Ansatzpunkt zur Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, ist die Regelung des § 60 RVG. Diese ist neu formuliert und bereits zum 30.12.20 vorzeitig in Kraft getreten, damit die Übergangsregelung bereits für neue Fälle angewendet ...
Nach Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert bei Klagen auf die Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige, nicht unter 9.1 aufgezählte bauliche Anlagen je nach ...
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zahlreiche Erhöhungen im Bereich der Justizkosten gebilligt, die der Bundestag am 27. November 2020 einstimmig beschlossen – und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus ...
Im Falle der Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 1 RVG an ein untergeordnetes Gericht ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug und der Rechtsanwalt kann seine Gebühren noch einmal verlangen. Daher spielt die Frage in der Praxis eine erhebliche Rolle, wann von einer solchen Zurückverweisung auszugehen ist. Eine Antwort darauf hat das OLG Koblenz.
Die derzeit gültige Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG behandelt die Rechtsanwälte, die bereits in der Vorinstanz tätig waren, und die Rechtsanwälte, die erstmalig für das Rechtsmittelverfahren ...
In der verwaltungsrechtlichen Praxis ist oft unbekannt, dass eine Partei berechtigt ist, einen Anwalt auch außerhalb des Gerichtsbezirks zu beauftragen. In solchen Verfahren ist daher die Kostenerstattung nicht auf die ...
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Streitig ist in Widerspruchsverfahren zwecks Überprüfung eines Verwaltungsakts und parallel dazu laufenden, einstweiligen Anordnungsverfahren, ob die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Anordnungsverfahrens anzurechnen ist. Nein, sagt nun das LSG München (17.12.18, L 12 SF 224/17, Abruf-Nr. 211616 ).