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  • 17.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142128

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 27.12.2013 – 9 Ta 302/13

    Verhält sich ein Kündigungsrechtsstreit nicht nur über die Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses sondern auch über die Kündigung eines zwischen den Parteien vereinbarten Prozessarbeitsverhältnisses, erhöht sich der Streitwert des Rechtsstreits um ein weiteres Bruttomonatsentgelt.



    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte ARGOS wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2013 in der Form des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 02.10.2013 – 3 Ga 48/13 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

    Der Streitwert wird für das Verfahren auf 24.654,47 € und für den Vergleich auf 26.879,10 € festgesetzt.


    G r ü n d e

    I. Der Beschwerdeführer vertritt mit seiner am 19.08.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde die Ansicht, dass die von der Klägerin angegriffene Kündigung eines im Verlaufe des Kündigungsrechtstreits vereinbarten Probearbeitsverhältnisses entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zusätzlich mit einem Wert in Höhe des Vierteljahresentgelts der Klägerin anzusetzen sei.

    II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

    1.) Der Kündigung des Probearbeitsverhältnisses kommt gemäߧ 42 Abs. 2 S. 1 GKG ein besonderer Wert zu. Denn mit ihrem Prozessarbeitsvertrag vom 19.03.2013 haben die Parteien ausdrücklich neben dem Hauptarbeitsverhältnis ein gesondert kündbares Prozessarbeitsverhältnis begründet. Insoweit ist es auch wertmäßig besonders zu erfassen.

    2.) Gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist dabei für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Vorgängervorschrift des§ 12 Abs. 7 ArbGG erkannt, dass der Vierteljahresverdienst nicht den Regelstreitwert darstellt. Der Vierteljahresverdienst sei vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen festzusetzenden Streitwert (BAG, Urteil vom 30. November 1984 – 2 AZN 572/82 (B) –, juris). Dieser Gedanke ist auf die Festsetzung des Werts der Kündigung eines Prozessarbeitsverhältnisses, das neben dem Hauptarbeitsverhältnis besteht, übertragbar. Auch wenn das Prozessarbeitsverhältnis im vorliegenden Fall gesondert kündbar war, sollte es nach dem Willen der Parteien nicht völlig von dem streitigen Bestand des Hauptarbeitsverhältnisses abgekoppelt sein, da es ausweislich des Prozessarbeitsvertrags unabhängig von einer Kündigung mit der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung enden sollte. In einem solchen Fall ist es angemessen, die angegriffene Kündigung des Prozessarbeitsverhältnisses nicht mit dem Wert des gesamten Vierteljahresentgelts, sondern mit einem weiteren Bruttomonatsentgelt zu bemessen.

    III. Gegen diesen Beschluss, der gerichtsgebührenfrei ergeht, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    RechtsgebietArbeitsrechtVorschriften§ 42 Abs. 2 GKG