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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 2

    10 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstandswert

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Sie müssen als Rechtsanwalt bei der Bemessung des Gegenstandswerts achtsam sein. Hier gilt es, Vieles im Blick zu behalten. Der Gegenstandswert ist sowohl für Ihre Vergütung als auch für die Höhe der Gerichtskosten entscheidend. Kürzen Sie Ihre eigene Vergütung nicht unangemessen. Sie sollten die Chancen sehen, bei denen Sie noch etwas herausholen können. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt im Teil 2 zehn weitere wichtige Entscheidungen zum Gegenstandswert oder Streitwert in den Fokus. |

    1. Aufgebotsverfahren beim Grundschuldbrief

    Bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ist in der Regel ein Bruchteil des Nennwerts anzusetzen, sofern nicht der Wert des Grundstücks niedriger ist. Insoweit ist grundsätzlich ein Wert von 10 bis 20 % des Nennbetrags der Grundschuld angemessen (OLG Frankfurt a. M. 10.4.24, 20 W 26/24, Abruf-Nr. 247021).

     

    Der Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG, sodass § 53 GNotKG nicht anwendbar ist. Das OLG begründet das damit, dass Gegenstand des Aufgebotsverfahrens zu dem Grundschuldbrief nicht das Recht selbst, sondern lediglich der zu dem Grundpfandrecht ausgestellte Brief ist.