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  • 08.02.2012 · IWW-Abrufnummer 121597

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 16.01.2012 – 1 Ta 290/11

    Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.


    Tenor:

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1742/11 - vom 07.12.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

    Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

    Gründe

    I. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 04.04.2011 als Fahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.450,- Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.10.2011 fristlos gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, sondern dieses über den 07.10.2011 hinaus fortbestehe. Bereits mit Schreiben vom 29.09.2011 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt gehabt, wogegen der Kläger sich nicht klageweise gewehrt hat.

    Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin durch Vergleich erledigt.

    Später hat das Arbeitsgericht dem Kläger in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

    Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 07.12.2011 für Verfahren und Vergleich auf 2.900,- Euro entsprechend 2 Bruttomonatsgehältern des Klägers festgesetzt.

    Gegen diesen ihm am 15.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 27.12.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit einem Vierteljahresgehalt des Klägers beantragt. Es komme nach seiner Auffassung bei der Bewertung einer Kündigungsschutzklage nicht auf die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer und damit sein wirtschaftliches Interesse an der Klage an.

    Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht, wie nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,- Euro übersteigt.

    Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 - 1 Ta 183/09 m.w.N.).

    Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 4.350,- Euro. Da der Beschwerdeführer dem Kläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordnet war, erhielte er für diesen über 3.000,- Euro liegenden Gegenstandswert nur die gegenüber den Gebühren aus Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG reduzierten Gebühren aus § 49 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.05.2008 - 1 Ta 58/08). Bei einem Gegenstandswert bis 3.000,- Euro bestimmt sich die anwaltliche Gebühr hingegen einheitlich nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Vorliegend beträgt die anwaltliche Gebühr für den festgesetzten Gegenstandswert von 2.900,- Euro folglich 189 Euro, für den vom Beschwerdeführer beantragten Gegenstandswert von 4.350,- Euro betrüge die Gebühr gem. § 49 RVG 212 Euro.

    Die Differenz der Kosten aus den beiden Gebührenhöhen(=23 Euro) übersteigt vorliegend nicht den Mindestbeschwerdewert. Beide Gebührensätze sind mit dem Faktor 3, 5 zu multiplizieren, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, eine 1, 2 Terminsgebühr gem. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine einfache Einigungsgebühr nach 1003 des Vergütungsverzeichnisses zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie eine Auslagenpauschale von maximal 20,- Euro erworben hat. Damit ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 2.900,- Euro ein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 810,99 Euro, bei einem Gegenstandswert von 4.350,- Euro gem. § 49 RVG ein Gebührenanspruch von 906,78 Euro. Der Mindestbeschwerdewert von 200,- Euro wird daher erreicht.

    Damit ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

    Auf die Begründetheit und den Umstand, dass - wie von den Parteien im Vergleich auch noch festgehalten - das Arbeitsverhältnis bereits durch ordentliche Kündigung vom 29.09. in den ersten Monaten seines Bestandes gekündigt worden war und der Kläger sich hingegen nicht durch Klage gewehrt hat, so dass die Parteien vorliegend nur um den Bestand von 7 Kalendertagen (!) gestritten haben, kommt es somit nicht mehr an.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen.

    Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

    VorschriftenRVG § 33 Abs. 3, RVG § 49, RVG § 50