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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderung

    Auswirkungen und Folgen der angehobenen Beschwerdewerte in Kostensachen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Zum 1.1.26 sind in fast allen Verfahrensordnungen und Kostengesetzen die erforderlichen Beschwerdewerte in Kostensachen angehoben worden.

    1. Beschwerdeverfahren nach der ZPO

    a) Anhebung der Wertgrenze

    Seit dem 1.1.26 sind sofortige Beschwerden nach § 567 Abs. 1 ZPO gegen Entscheidungen über Kosten nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag i. H. v. 300 EUR übersteigt.

     

    b) Betroffene Verfahren

    Beschwerden gegen Kostenentscheidungen