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  • · Fachbeitrag · Vereinfachtes verfahren

    Terminsgebühr bei Versäumnisurteil im Verfahren nach § 495a ZPO

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Auch nach dem Wegfall der Anm. Abs. 2 a.F. zu Nr. 3105 VV RVG entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO für den Kläger lediglich die ermäßigte 0,5-Terminsgebühr (AG Mönchengladbach 6.6.13, 36 C 595/12, Abruf-Nr. 132666).

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und der Beklagten eine Frist gesetzt, anzuzeigen, ob sie sich verteidigen wolle. Nach Ablauf der Frist hat das AG auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Daraufhin beantragte der Kläger unter anderem die Festsetzung einer vollen 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung nur eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG festgesetzt. Die Ermäßigung der in Nr. 3104 VV RVG vorgesehenen 1,2-Terminsgebühr auf 0,5 (Nr. 3105 VV RVG) berücksichtigt den deutlich geringeren Arbeitsaufwand des Anwalts, wenn er sich in einem Termin nicht mit dem Gegner seiner Partei auseinandersetzen muss, sondern nur einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Das gilt auch im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlässt.

     

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat einen noch geringeren Arbeitsaufwand hat, da er noch nicht einmal zur Wahrnehmung eines Termins bei Gericht erscheinen muss. Zwar ist in Nr. 3105 VV RVG nur von einem Termin und nicht von einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO die Rede; die Vorschrift ist jedoch entsprechend dahingehend auszulegen, dass sie auch für das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO gilt. Dass der frühere Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG, der die entsprechende Anwendung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG vorsah, aufgehoben worden ist, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Anmerkungen zu Nr. 3104 VV RVG sind schon deshalb anzuwenden, weil Nr. 3105 VV RVG lediglich eine modifizierte Variante der Nr. 3104 VV RVG darstellt.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Faktisch handelt es sich hier gar nicht um einen Fall des § 495a ZPO, da das Gericht nicht „nach § 495a ZPO“ ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Ein Versäumnisurteil nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bedarf keiner vorherigen mündlichen Verhandlung (siehe § 331 Abs. 3 ZPO). Daher liegt hier kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG vor. Hier ist vielmehr der Fall einer Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO gegeben, die auch bei einer Verfahrensgestaltung nach § 495a ZPO - wie geschehen - möglich ist. Dieser Fall aber wiederum ist ausdrücklich in Anm. Abs. 2 (n. F.) zu Nr. 3105 VV RVG geregelt und führt zur Ermäßigung der Terminsgebühr auf 0,5.

     

    Ergeht dagegen im Verfahren nach § 495a ZPO kein Versäumnisurteil, sondern ein Endurteil, entsteht immer eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte sich im Verfahren nicht gemeldet hat und damit „säumig“ geblieben ist (OLG Düsseldorf RVG prof. 09, 96; AG Kleve AGS 06, 542). Die gegenteilige Auffassung (AG Freising AGS 08, 71; AG München AGS 07, 442; AG Cloppenburg JurBüro 07, 79), die auch in diesen Fällen nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG annehmen will, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Bemessung der Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid, OLG Brandenburg RVG prof. 13, 21, Abruf-Nr. 130219
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 150 | ID 42255908