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  • 21.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132666

    Amtsgericht Mönchengladbach: Beschluss vom 06.06.2013 – 36 C 595/12

    Auch nach dem Wegfall von Absatz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag der Klägerseite im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO lediglich eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr.


    Amtsgericht Mönchengladbach

    36 C 595/12

    Tenor:

    Die Erinnerung vom 3. Mai 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

    Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Auf Antrag des Erinnerungsführers als Prozessbevollmächtigtem des Kläger hat das Amtsgericht die Beklagte und Erinnerungsgegnerin durch ein ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO erlassenes Versäumnisurteil verurteilt.

    Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, ihm stehe eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 54,00 EUR zu.

    Die Erinnerungsgegnerin und die Rechtspflegerin sind der Ansicht, dem Erinnerungsführer stehe nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 22,50 EUR zu, welche die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2013 unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages festgesetzt hat.

    II.

    Die Erinnerung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung nur eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG zugunsten des Erinnerungsführers festgesetzt.

    Die Reduzierung der in Nr. 3104 VV RVG vorgesehenen 1,2-Terminsgebühr durch Nr. 3105 VV RVG auf 0,5 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen deutlich geringeren Arbeitsaufwand hat, wenn er sich in einem Termin nicht argumentativ mit dem Gegner seines Mandanten auseinandersetzen muss und wenn auf seinen Antrag nur ein – echtes – Versäumnisurteil ergeht. In einem vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO, in welchem auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen wird, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen noch geringeren Arbeitsaufwand, da er sich noch nicht einmal zur Wahrnehmung eines Termins zu dem Gericht begeben muss. Dies spricht dafür, dass in einem solchen Fall zu seinen Gunsten erst recht nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG festgesetzt werden kann.

    Zwar ist in Nr. 3105 VV RVG nur von einem Termin und nicht von einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO die Rede. Gesetze sind allerdings nicht nur nach Maßgabe des Wortlauts auszulegen, sondern vor allem auch nach deren Sinn und Zweck.

    Um Nr. 3105 VV RVG dem Sinn und Zweck entsprechend auf Versäumnisurteile anzuwenden, die in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, bedarf es nicht der vormals in Absatz 2 der amtlichen Anmerkung zu dieser Vorschrift vorgesehenen Verweisung auf Absatz 1 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG. Diese Verweisung, deren Sinn ohnehin unklar war (vgl. hierzu Mayer/Kroiß, 5. Aufl., RVG Nr. 3105 VV Rn 21), ist durch Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 (BGBl. 2010, Teil I Nr. 67) lediglich aus redaktionellen Gründen gestrichen worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3356 v. 21.10.2010, S. 21) heißt es hierzu:

    „Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3105 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) kann aufgehoben werden, da die Anmerkung zu Nummer 3104 VV RVG schon deshalb anzuwenden ist, weil Nummer 3105 VV RVG lediglich eine modifizierte Variante der Nummer 3104 VV RVG darstellt.“

    Die Verweisung ist mithin nicht gestrichen worden, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einen sachlich nicht begründeten Anspruch auf höhere Gebühren zu verschaffen.

    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG gerichtsgebührenfrei.

    Die Beschwerde war nicht, wie von dem Erinnerungsführer beantragt, gemäß §§ 33 Abs. 3 S. 2, 56 Abs. 2 S. 2 RVG zuzulassen. Die hier entschiedene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zu der endsprechenden Anwendbarkeit von Nr. 3105 VV RVG auf in einem vereinfachten Verfahren ergehende Entscheidungen hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Jahr 2009 geäußert (NJOZ 2009, 2091). Durch die Streichung des zweiten Absatzes der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG sollte laut der Gesetzesbegründung an der geltenden Rechtslage nichts geändert werden. Von dem diesseits vertretenen Standpunkt abweichende Entscheidungen existieren nicht oder sind zumindest nicht veröffentlicht worden. Der Erinnerungsführer hat keine Entscheidung angeführt, die seine Ansicht stützen würde.

    RechtsgebietRVG VVVorschriftenRVG VV Nr. 3104, Nr. 3105