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  • · Fachbeitrag · Versäumnisurteil Teil 2

    Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Ein VU kann nach § 331 Abs. 3 ZPO auch im schriftlichen Vorverfahren ergehen (zu Teil 1: RVG prof. 23, 213 ). Hier ist wie folgt zu differenzieren und abzurechnen (die Nummerierung im Beitrag schließt sich direkt an die Ausführungen in Teil 1 an): |

    7. Schriftliches Vorverfahren nach Klageerhebung

    In den folgenden Konstellationen wird nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV RVG ebenfalls nur die 0,5-Terminsgebühr ausgelöst: Der Beklagte zeigt nach Klageerhebung seine Verteidigungsbereitschaft entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht oder nicht rechtzeitig an. Daraufhin ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag ein VU, der bereits in der Klageschrift gestellt werden kann.

     

    • Beispiel 7: VU im schriftlichen Vorverfahren mit Antrag

    Der Anwalt A des Klägers reicht eine Klage über 6.000 EUR ein. Er beantragt den Erlass eines VU für den Fall, dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird. Der Beklagte zeigt die Verteidigungsbereitschaft nicht an, sodass ein VU im schriftlichen Vorverfahren ergeht.

     

    Lösung

    Es gilt Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG. Die Terminsgebühr entsteht nur zu 0,5. A kann wie folgt abrechnen:

    • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 6.000 EUR)

    507,00 EUR

    • 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 6.000 EUR)

    195,00 EUR

    • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    137,18 EUR

    859,18 EUR