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  • · Fachbeitrag · Praxisfälle

    Gebühren im Mahnverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Mahnverfahren sind Massenverfahren. Dies birgt die Gefahr, dass Gebühren verschenkt werden. Diese Sonderausgabe „Gebühren im Mahnverfahren“ von RVG professionell zeigt daher, welche Gebühren Ihnen im Mahnverfahren zustehen und wie Sie sich diese vom Gegner erstatten lassen können. |

    I. So entsteht der Vergütungsanspruch

    Entscheidend dafür, ob der Rechtsanwalt Vergütungsansprüche im Mahnverfahren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 hat, ist der Auftrag seines Mandanten. Insofern ist zwingend zu unterscheiden zwischen dem formellen Mahnverfahren und dem gebührenrechtlichen Mahnverfahren.

     

    MERKE |

    • Das formelle Mahnverfahren beginnt erst mit Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht.

     

    • Der Vergütungsanspruch des Anwalts entsteht aber bereits mit Auftragserteilung.
     
    • Beispiel 1: Auftrag, das Mahnverfahren durchzuführen

    Rechtsanwalt R erhält vom Mandanten M den Auftrag, wegen einer Forderung gegen den Gegner X von 5.000 EUR das Mahnverfahren einzuleiten. Bevor R den Mahnantrag bei Gericht einreicht, zahlt X die Forderung.

     

    Lösung

    R hat seinen Vergütungsanspruch in Höhe einer 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr.  3306 VV RVG bereits mit der unbedingten Auftragserteilung verdient, obwohl er das formelle Mahnverfahren noch gar nicht eingeleitet hatte (s. u., S. 2).

     

    II. Überblick: Diese Vergütungsansprüche sind möglich

    Wichtig ist zunächst einmal, genau zu wissen, welche Vergütungsansprüche im Mahnverfahren sowohl für den Rechtsanwalt des Antragstellers als auch für den Rechtsanwalt des Antragsgegners entstehen können. Dies zeigt der folgende Überblick.

     

    1. Verfahrensgebühr

    Für den Rechtsanwalt des Antragstellers entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG); der Rechtsanwalt des Antragsgegners erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr.  3307 VV RVG). Werden mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich vertreten, erhöht sich die Gebühr um jeweils 0,3 je weiterem Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG, wobei die Erhöhung maximal 2,0 betragen darf (Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG).

     

    PRAXISHINWEIS | Erledigt sich der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, entsteht die Gebühr für den Anwalt des Antragstellers nur zu 0,5 (VV 3306). Auch hier ist bei gemeinschaftlicher Vertretung Nr. 1008 VV RVG anzuwenden.

     

    a) Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände

    Die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn die Parteien im Mahnverfahren nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen, etwa durch Verhandlungen oder Einigung. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in Nr.  3101 Nr. 2 VV RVG fehlt zwar im Mahnverfahren. Analog Nr. 3306 VV RVG dürfte aber auch hier von einer Ermäßigung auf 0,5 auszugehen sein (AnwK-RVG/Mock, 7. Aufl., VV Vorbem. 3.2.2, VV 3305 bis 3306 Rn. 7).

     

    b) Anrechnung beachten

    Die Verfahrensgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits (Nr. 3100 VV RVG) anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305, 3307 VV RVG).

     

    Dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen. In diesem Fall unterbleibt eine Anrechnung (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

     

    2. Terminsgebühr

    Vielfach unbekannt ist die Tatsache, dass auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstehen kann (vgl. Vorbem. 3.3.2). In der Praxis ist dies bedeutsam, wenn mit dem Gegner Besprechungen geführt werden, z. B. über Ratenzahlungsvereinbarungen.

     

    Die Terminsgebühr ist auf die Terminsgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen (vgl. Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG).

     

    Dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen. In diesem Fall unterbleibt eine Anrechnung (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

     

    3. Einigungsgebühr

    Hinzukommen kann des Weiteren eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV RVG und zwar sowohl bei der Einigung über anhängige als auch über nicht anhängige Ansprüche.

     

    4. Sofortige Beschwerde gegen Nichterlass des MB

    Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (MB) zurückgewiesen, findet hiergegen die sofortige Beschwerde statt (§ 691 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren bildet nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach Nr. 3500 ff. VV RVG erhält.

     

    5. Erinnerung gegen Nichterlass des MB

    Wird der Antrag auf Erlass des MB aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung zulässig, die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ebenfalls eine gesonderte Gebührenangelegenheit darstellt. Es entstehen auch hier die Gebühren nach VV 3500 ff. VV RVG.

     

    6. Verfahren über den Antrag auf Erlass des VB

    Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB)erhält der Rechtsanwalt des Antragstellers zusätzlich eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG.

     

    MERKE | Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt hier nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt nicht schon zuvor die erhöhte Gebühr nach Nr. 3305, 1008 VV RVG erhalten hat. Beide Erhöhungen können daher nicht nebeneinander eintreten (Anm. S. 2 zu VV 3308).

     

    7. Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des VB

    Lehnt das Gericht den Erlass des VB ab, ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO). Wird der Anwalt in diesem Beschwerdeverfahren beauftragt, handelt es sich um eine besondere Angelegenheit18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) mit einem Vergütungsanspruch nach Nr.  3500 ff. VV RVG.

     

    MERKE | Gleiches gilt, wenn der Antrag nur hinsichtlich der Kosten (teilweise) abgelehnt worden ist. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller dann wiederum die sofortige Beschwerde zu (§ 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO), sofern der Wert des Beschwerdegegenstands höher als 200 EUR ist (§ 567 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsanwalt erhält hier nach dem Wert der abgesetzten Kosten eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3500 ff. VV RVG.

     

    8. Erinnerung gegen den Nichterlass des VB hinsichtlich der Kosten

    Soweit der Antrag auf Erlass des VB nur hinsichtlich der Kosten abgelehnt worden ist und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt, kommt nur die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) in Betracht. Auch diese Tätigkeit stellt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine eigene Angelegenheit dar, die nach Nr. 3500 ff. VV RVG zu vergüten ist.

    III. Vergütungsansprüche des Anwalts des Antragstellers

    1. Verfahrensgebühr im Verfahren über den Antrag auf Erlass des MB

    Für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des MB erhält der Anwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG). Als sog. Pauschgebühr entsteht sie unabhängig davon, ob der Antrag später zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Folgende Tätigkeiten werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten:

     

    • Entgegennahme des Auftrags,
    • Beratung des Auftraggebers über Inhalt und Ablauf des Mahnverfahrens,
    • Formulierung des Antrags inkl. Beschaffung des notwendigen Formulars,
    • Entgegennahme der Mitteilung über die Zustellung des MB,
    • Erledigung etwaiger Beanstandungen durch das Gericht,
    • Entgegennahme der Mitteilung des Widerspruchs seitens des Antragsgegners und des Zeitpunkts der Einlegung,
    • Rücknahme des Mahnantrags,
    • Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber.

     

    • Beispiel 2: Rücknahme Mahnantrag

    Antragsteller A hatte selbst einen MB in Höhe von 5.000 EUR beantragt, der auch erlassen worden ist. Der Gegner X legt Widerspruch ein und droht an, zu beantragen, das streitige Verfahren durchzuführen. Nun beauftragt A Rechtsanwalt R, der dazu rät, den MB zurückzunehmen, was er dann auch auftragsgemäß erledigt.

     

    Lösung

    Da R einen Schriftsatz mit der Rücknahmeerklärung eingereicht hat, entsteht die volle 1,0-Verfahrensgebühr.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     
    • Beispiel 3: Beantwortung einer Monierung

    Antragsteller A hatte selbst einen MB in Höhe von 5.000 EUR beantragt, der aber nicht erlassen wurde. Das Gericht schickt eine Monierung zurück. Nun beauftragt A den Rechtsanwalt R, der die Monierung beantwortet. Daraufhin ergeht der MB.

     

    Lösung

    Da der R einen Schriftsatz mit einem Sachantrag und Sachvortrag eingereicht hat, hat er die volle 1,0-Verfahrensgebühr verdient. Abzurechnen ist wie im Beispiel 2.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Verfahrensgebühr fällt in Höhe von 1,0 jedoch nur an, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag (i. d. R. Mahnantrag) oder ein Schriftsatz eingereicht wird, der Sachanträge, den Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält. Ist dies nicht der Fall, entsteht die Gebühr nur in Höhe von 0,5 (Nr. 3306 VV RVG; vgl. auch 11 ff.).

     

    2. Hier ist anzurechnen

    a) Allgemeines

    Auch im Mahnverfahren sind Anrechnungen vorgeschrieben. Bevor Sie diese vornehmen, müssen Sie darauf achten, dass hierbei nicht auf die Person des Rechtsanwalts, sondern auf den jeweils abgeschlossenen Beratervertrag abzustellen ist. Ein Anwaltswechsel liegt daher nur vor, wenn ein neuer Beratungsvertrag mit einem Anwalt geschlossen worden ist, der nicht identisch ist mit dem Anwalt, der das vorherige Verfahren geführt hat (BGH RVGprof. 15, 57; BGH RVGprof. 10, 37). Insofern ist der jeweilige dem einzelnen Rechtsanwalt erteilte Auftrag entscheidend!

     

    MERKE | Der Sinn der Anrechnung besteht darin, es nicht doppelt zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt sich in denselben Sachverhalt einarbeitet. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit bzw. des Mahnverfahrens mit der Sache befasst gewesen ist, bedarf i. d. R. für die Prozessvertretung einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand (BGH NJW 08, 878).

     

    Nicht anzurechnen ist, wenn zwischen dem Ende des (vorherigen) Verfahrens und dem folgenden Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

     

    • Beispiel 4: Keine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr

    Rechtsanwalt R hatte im November 2013 den Auftrag für ein Mahnverfahren über 5.000 EUR erhalten und einen MB beantragt. Antragsgegner X hatte im Dezember 2013 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Antragsteller A will zunächst nichts Weiteres veranlassen. Im Januar 2016 erteilt A dem R den Auftrag, das streitige Verfahren durchzuführen. X wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß verurteilt.

     

    Lösung

    Da seit dem Widerspruch zwei Kalenderjahre verstrichen sind, ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG) gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG ausgeschlossen. Abzurechnen ist wie folgt:

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    147,72 EUR

    925,22 EUR

     

    In der Mahnverfahrenspraxis vollziehen sich regelmäßig zwei vorzunehmende Anrechnungen:

     

    • Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Mahnverfahrensgebühr und
    • Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV RVG).

     

    b) Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

    In der Regel wird der Mandant den Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich beauftragen. Soweit daher wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens - wozu auch das Mahnverfahren zählt - angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1). Dies gilt allerdings nur hinsichtlich des Gegenstandswerts, der in das gerichtliche (Mahn-)Verfahren übergegangen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3). Zur Mehrfach- bzw. Kettenanrechnung vgl. Seite 10 f.

     

    MERKE | Decken sich jedoch die Gegenstandswerte der außergerichtlichen Tätigkeit und des Mahnverfahrens nicht, können dem Rechtsanwalt noch Gebührenanteile verbleiben.

     
    • Beispiel 5: Außergerichtliche Tätigkeit - Mahnverfahren - identischer Wert

    Rechtsanwalt R erhält vom Mandanten M den Auftrag, zunächst außergerichtlich eine Forderung von 5.000 EUR beim Gegner X anzumahnen. X zahlt trotz Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht. Daraufhin beauftragt M den R, das Mahnverfahren einzuleiten. Nach Zustellung des MB zahlt X.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR

    454,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

     

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,75-Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4

    227,25 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    18,19 EUR

    113,94 EUR

     
    • Beispiel 6: Außergerichtliche Tätigkeit - Mahnverfahren - unterschiedliche Werte

    Rechtsanwalt R erhält vom Mandanten M den Auftrag, zunächst außergerichtlich eine Forderung von 5.000 EUR beim Gegner X anzumahnen. R mahnt die Forderung an. X zahlt hierauf 3.000 EUR. Hinsichtlich des Restbetrags von 2.000 EUR ergeht auftragsgemäß ein MB. Nach dessen Zustellung zahlt X.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr)

    1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR

    454,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002, VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR

    150,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002, VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,75-Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 aus 2.000 EUR

    112,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    10,93 EUR

    68,43 EUR

     

    c) Anrechnung der Verfahrensgebühr

    Wird auf Einspruch oder Widerspruch hin das streitige Verfahren durchgeführt, ist die Mahnverfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr (Nrn. 3100 f. VV RVG) des nachfolgenden Rechtsstreits in voller Höhe anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG). Auch hierbei ist entscheidend, ob sich die Gegenstandswerte decken oder unterschiedlich sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Ebenfalls muss auch bei unterschiedlichen Gebührensätzen angerechnet werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn nach Erhebung des Widerspruchs gegen den MB bzw. Einspruchs gegen den VB eine vorzeitige Erledigung im anschließenden Klageverfahren eintritt. Dann wird nur nach dem geringeren Gebührensatz des streitigen Verfahrens abgerechnet, sodass weitere Gebührenanteile erhalten bleiben!

     
    • Beispiel 7: Mahnverfahren - streitiges Verfahren - identischer Wert

    Rechtsanwalt R erhält vom Mandanten M den Auftrag, wegen einer Forderung von 5.000 EUR gegen den Gegner X das Mahnverfahren einzuleiten. X legt gegen den MB Widerspruch ein, sodass R Klage erhebt. Nach mündlicher Verhandlung wird X antragsgemäß verurteilt.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG

    303,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

     
    • Beispiel 8: Außergerichtl. Tätigkeit - Mahnverfahren - unterschiedliche Werte

    Rechtsanwalt R erhält vom Mandanten M den Auftrag, wegen 5.000 EUR einen MB zu beantragen. Nach Zustellung des MB zahlt Gegner X hierauf 3.000 EUR. Hinsichtlich des Restbetrags von 2.000 EUR legt der X Widerspruch ein, sodass R diesbezüglich Klage erhebt. Nach mündlicher Verhandlung wird X antragsgemäß verurteilt.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 2.000 EUR

    195,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 2.000 EUR

    180,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR

    150,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    46,55 EUR

    291,55 EUR

     
    • Beispiel 9: Mahnverfahren - anschl. vorzeitige Erledigung des str. Verfahrens

    Rechtsanwalt R beantragt wegen einer Forderung von 5.000 EUR einen MB. Antragsgegner X legt Widerspruch ein. R wird nun mit dem Klageverfahren beauftragt. Vor Klageeinreichung zahlt der X jedoch.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 Nr. 1 VV RVG aus 5.000 EUR

    242,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG

    242,40 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    3,80 EUR

    23,80 EUR

     

    d) Anrechnung der Verfahrensgebühr bei unterschiedlichen Auftraggebern von Mahn- und Streitverfahren

    Problematisch wird die Anrechnung in den Fällen, in denen von mehreren Auftraggebern nur einer oder einige nach einem Einspruch bzw. Widerspruch in das streitige Verfahren übergehen. Hier ist zum Teil anzurechnen.

     

    Der Rechtsanwalt ist so zu stellen, als hätte er das Mahnverfahren von vornherein nur für den Mandanten, der das streitige Verfahren durchgeführt hat, allein durchgeführt. Insofern bleibt dem Anwalt zusätzlich die Erhöhung gemäß Nr.  1008 VV RVG hinsichtlich des Auftraggebers erhalten, für den das streitige Verfahren nicht durchgeführt wird.

     

    • Beispiel 10: Mehrere Auftraggeber im Mahn-, nur einer im Klageverfahren

    Rechtsanwalt R vertritt A und B als Gesamtgläubiger wegen einer Forderung von 5.000 EUR im Mahnverfahren. Nachdem Gegner X fristgerecht Widerspruch erhoben hat, erhebt R Klage nur hinsichtlich des A. Der X wird antragsgemäß verurteilt.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG

    90,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    78,64 EUR

    492,54 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr

    gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG

    303,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,16 EUR

    564,66 EUR

     

    MERKE | Diese Berechnungsmethode entspricht gebührenrechtlich der Tätigkeit des Anwalts. Es darf ihm im streitigen Verfahren nichts abgezogen werden, was er sich zuvor aufgrund einer Mehrbelastung durch mehrere Auftraggeber verdient hat. Nur so wird dem gesetzgeberischen Sinn und Zweck der Erhöhung in Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen. Sie soll berücksichtigen, dass dem Anwalt bei mehreren Auftraggebern typischerweise ein erhöhter Arbeitsaufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko entstehen, was bei der Berechnung der „normalen“ Gebühr nicht berücksichtigt werden könnte. Ein solcher Mehraufwand ist in dem Beispiel aber gerade im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar (zu weiteren Anrechnungsmethoden vgl. AnwK-RVG/Mock, a. a. O., VV Vorbem. 3.2.2, VV 3305 bis 3306 Rn. 52 ff.).

     

    e) Ketten- bzw. Mehrfachanrechnung

    Es kommt häufig vor, dass der Anwalt den Mandanten erst außergerichtlich, dann im Mahnverfahren und anschließend im streitigen Verfahren vertritt. Diese Tätigkeiten stellen für den Anwalt drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar, die auch gesondert abzurechnen sind. Allerdings muss hierbei eine Mehrfachanrechnung erfolgen. Hier war bislang die Anrechnungsmethode umstritten für den Fall, in dem die Geschäftsgebühr im Mahnverfahren mit tituliert wurde und es anschließend zu einem streitigen Verfahren kommt.

     

    Der BGH (RVGprof. 11, 116) hat entschieden: Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist die Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG auf die Verfahrensgebühr (Nr.  3100 VV RVG) des streitigen Verfahrens in vollem Umfang anzurechnen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einem zwischengeschalteten Mahnverfahren müssen Sie die Gebühren also folgendermaßen anrechnen:

    • Zunächst ist auf die Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte bzw. mit maximal 0,75 anzurechnen.
    • Dann wird die Mahnverfahrensgebühr in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens angerechnet.
     
    • Beispiel 11: Kettenanrechnung

    Mandant M beauftragt den Rechtsanwalt R, außergerichtlich gegen X eine Forderung von 5.000 EUR geltend zu machen. R fordert X daraufhin unter Fristsetzung auf, freiwillig zu zahlen. Nach fruchtlosem Fristablauf beantragt R auftragsgemäß einen MB, gegen den X Widerspruch einlegt. Im anschließenden Klageverfahren wird X antragsgemäß verurteilt, die Hauptforderung sowie die außergerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu zahlen.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Außergerichtliche Tätigkeit (durchschnittliche Angelegenheit)

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    78,64 EUR

    492,54 EUR

     

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4

    196,95 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    23,94 EUR

    149,99 EUR

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002, VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG

    303,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,16 EUR

    564,66 EUR

     

    3. Verfahrensgebühr bei Beendigung vor Antragseinreichung

    a) Volle Beendigung

    Ist der Auftrag vor Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags beendigt, erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3306 VV RVG.

     

    MERKE | Die praktischen Anwendungsfälle liegen zumeist darin, dass

    • es nach Auftragserteilung wegen zwischenzeitlicher Zahlung nicht mehr zum Mahnantrag bei Gericht kommt;

     

    • es zwar zum Mahnverfahren kommt, der Anwalt dort aber weder einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge, den Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält. Das sind die Fälle, in denen der Auftraggeber selbst oder ein anderer Anwalt den Antrag auf Erlass eines MB bereits gestellt hatte und der Anwalt erst später beauftragt wird, aber keinen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder die Antragsrücknahme mehr einreicht;

     

    • eine Einigung getroffen wird, in die auch nicht anhängige Gegenstände mit einbezogen werden.
     
    • Beispiel 12: Vorzeitige Beendigung - Zahlung

    Anwalt R ist beauftragt, einen MB über 5.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt Schuldner X. Zur Einreichung des MB-Antrags kommt es nicht mehr.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Mahnverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    32,58 EUR

    204,08 EUR

     
    • Beispiel 13: Vorzeitige Beendigung - Abraten von weiterer Tätigkeit

    Antragsteller A hatte selbst einen MB in Höhe von 5.000 EUR erwirkt. Gegner X schreibt zurück, ohne Widerspruch einzulegen, und weist darauf hin, dass die geltend gemachte Forderung noch gar nicht fällig sei. A beauftragt Rechtsanwalt R, der empfiehlt, zunächst nichts Weiteres zu veranlassen. Nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt X die Forderung, sodass sich die Sache damit erledigt.

     

    Lösung

    Es ist wie im Beispiel 12 abzurechnen.

     

    b) Kein Geld verschenken bei teilweiser Beendigung

    Bei einer teilweisen vorzeitigen Beendigung ist zu beachten, dass dabei zwei Gebühren entstehen und zwar

    • eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus dem Wert, nach dem der Mahnantrag oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, den Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht worden ist
    • und zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG aus dem Wert der vorzeitigen Beendigung.

     

    PRAXISHINWEIS | Beachten Sie hierbei § 15 Abs. 3 RVG. Danach darf die Gesamtgebühr bestehend aus der 1,0-Gebühr nach Nr.  3305 VV RVG und der 0,5-Gebühr aus Nr. 3306 VV RVG eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG) nicht übersteigen.

     
    • Beispiel 14: Teilweise vorzeitige Beendigung - Teilzahlung

    Anwalt R ist beauftragt, einen MB über 5.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt Schuldner X 2.000 EUR. Wegen der restlichen 3.000 EUR ergeht ein MB.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    aus 3.000 EUR

    201,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG

    aus 2.000 EUR

    150,00 EUR

    351,00 EUR

    gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,0

    aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     
    • Beispiel 15: Teilweise vorzeitige Beendigung - teilweise Monierung

    Antragsteller A hatte einen MB in Höhe von 5.000 EUR beantragt. Das Gericht monierte, dass eine Nebenforderung von 200 EUR nicht richtig angegeben worden sei. A beauftragt Anwalt R, der die Monierung beantwortet. Daraufhin ergeht der MB.

     

    Lösung

    R hat hier einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag nur hinsichtlich der Nebenforderung eingereicht, sodass nur insoweit die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus 200 EUR entstanden ist. Im Übrigen bleibt es bei der 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3306 VV RVG.

     

    Insgesamt darf der R nach § 15 Abs. 3 RVG aber nicht mehr abrechnen als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert. Der Gesamtwert beläuft sich auf 5.000 EUR, da neben der Hauptforderung der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 43 Abs. 1 GKG).

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    aus 200 EUR

    45,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG

    aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    196,50 EUR

    gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,0

    aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    41,13 EUR

    257,63 EUR

     

    c) Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in eine Einigung

    Einigen sich die Parteien im Mahnverfahren auch über nicht anhängige Gegenstände, entsteht ebenfalls analog gemäß Nr. 3306 VV RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr.

     

    • Beispiel 16: Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in eine Einigung

    Anwalt R wird beauftragt, Ansprüche gegen X in Höhe von 5.000 EUR mittels MB geltend zu machen. Nach dessen Zustellung kommt es zu einer telefonischen Besprechung, in der man sich auf eine Gesamtzahlung von 3.000 EUR durch X einigt. Hierdurch werden noch weitere nicht anhängige Ansprüche von 2.000 EUR mit erledigt.

     

    Lösung

    Neben einer 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 VV RVG aus dem Wert der anhängigen Ansprüche von 5.000 EUR, kann R zudem noch eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr.  3306 VV RVG aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche von 2.000 EUR berechnen. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG darf aber nicht mehr als eine 1,0 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert beider Ansprüche berechnet werden.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG aus 2.000 EUR

      75,00 EUR

    378,00 EUR

    gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,0 aus 7.000 EUR

     

    405,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    75,62 EUR

    473,62 EUR

     

    4. Verfahrensgebühr im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines VB

     

    a) Allgemeines

    Für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines VB erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 gemäß Nr. 3308 VV RVG neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr.  3305 VV RVG.

     

    MERKE | Voraussetzung für das Entstehen der 0,5-Verfahrensgebühr ist, dass

    • innerhalb der „Widerspruchsfrist“ nach § 692 Nr. 3 ZPO kein Widerspruch erhoben wird oder
    • der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren: Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren) beschränkt worden ist oder
    • der Antragsgegner den eingelegten Widerspruch zurücknimmt und hiernach ein Antrag auf Erlass des VB gestellt wird.
     

    b) Auftragserteilung nach Ablauf Widerspruchsfrist lässt Gebühr entstehen

    Das „Verfahren über den Antrag auf Erlass eines VB“ beginnt gebührenrechtlich bereits, wenn der Rechtsanwalt nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Auftrag erhält, den Antrag einzureichen. Erst dann kann er einen VB beantragen bzw. diesbezüglich tätig werden. Dies ist meist in der Vollmacht geregelt.

     

    Gebührenrechtlich ist es also nicht erforderlich, dass ein VB ergeht. Es reicht vielmehr jede Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Erwirkung des VB aus, die Gebühr i. H. v. 0,5 Gebühren erwachsen zu lassen. Selbst wenn sich die Sache vorzeitig erledigt, entsteht die Gebühr. Nr.  3306 VV RVG ist nicht anwendbar. Ein Ermäßigungstatbestand ist im Gesetz nicht vorgesehen.

     

    MERKE | Meist wird der Anwalt keinen gesonderten ausdrücklichen Auftrag zur Einleitung des Verfahrens erhalten, sondern allenfalls die - erforderliche - Mitteilung seines Auftraggebers, dass der Schuldner nicht gezahlt hat. Hierin wird ein stillschweigender Auftrag zu sehen sein, den VB zu beantragen.

     

    Wichtig | Die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG entsteht auch in den häufig vorkommenden Fällen, in denen der Rechtsanwalt des Antragstellers nach Ablauf der „Widerspruchsfrist“ den Erlass eines VB beantragt hat, der Antragsgegner aber nach Ablauf der „Widerspruchsfrist“ und vor Erlass des VB doch noch - verspätet - Widerspruch einlegt, sodass der VB letztlich nicht mehr ergeht (OLG Karlsruhe Rpfleger 96, 421; OLG Hamburg JurBüro 00, 473).

     

    • Beispiel 17: Antrag auf VB, verspäteter Widerspruch

    Rechtsanwalt R erwirkt für seinen Mandanten M einen MB über 5.000 EUR. Nach Ablauf der zwei Wochen beantragt er den Erlass eines VB. Dieser wird nicht mehr erlassen, da vor dem Antrag auf Erlass des VB noch ein verspäteter Widerspruch des Antragsgegners X eingeht.

     

    Lösung

    Die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG entsteht mit Antragstellung nach Ablauf der „Widerspruchsfrist“ von zwei Wochen, sofern noch kein Widerspruch eingelegt ist. Wird der Widerspruch später doch noch eingelegt, kann die bereits mit Antrag entstandene VB-Gebühr nicht mehr nachträglich entfallen (vgl. § 15 Abs. 4 RVG).

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

     

    c) Mehrere Auftraggeber

    Wird der Rechtsanwalt sowohl im MB-Verfahren als auch im VB-Verfahren für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich gemäß Nr.  1008 VV RVG nur die Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG um je 0,3 pro weiteren Auftraggeber, nicht aber auch die Verfahrensgebühr der Nr.  3308 VV RVG (vgl. Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV RVG).

     

    • Beispiel 18: Mehrere Auftraggeber, keine Erhöhung der Gebühr nach Nr.  3308 VV RVG

    Rechtsanwalt R beantragt für die zwei Gesamtgläubiger G1 und G2 den Erlass eines MB über 5.000 EUR und stellt anschließend den Antrag auf Erlass des VB.

     

    Lösung

    Die Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG, nicht aber die Gebühr für den VB nach Nr. 3308 VV RVG.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 5.000 EUR

    90,90 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    107,42 EUR

    672,82 EUR

     

    Wird der Anwalt hingegen für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands erst im Verfahren auf Erlass des VB tätig, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG gemäß Nr. 1008 VV RVG, da der Ausschluss der Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV RVG hier nicht greift.

     

    • Beispiel 19: Mehrere Auftraggeber, Erhöhung der Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG

    A und B als Gesamtgläubiger erwirken wegen einer Forderung von 5.000 EUR einen MB gegen den Gegner X. Nachdem das Gericht den Vordruck auf Erlass eines VB übersendet, beauftragen sie Rechtsanwalt R, der den VB beantragt.

     

    Lösung

    Die Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist nicht entstanden, da der R erstmals im Verfahren über den Antrag des VB tätig geworden ist. Somit erhöht sich die Gebühr für den VB nach Nr. 3308 VV RVG.

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 5.000 EUR

    90,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    49,85 EUR

    312,25 EUR

     

    d) Keine Anrechnung

    Im Gegensatz zur Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG wird die VB-Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG nicht angerechnet. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechtsanwalt nicht im Verfahren auf Erlass des MB tätig geworden ist, sondern nur im Verfahren über den Erlass des VB.

     

    • Beispiel 20: Tätigwerden nur im VB-Verfahren

    Rechtsanwalt R erhält den Auftrag, über 5.000 EUR eine VB zu beantragen, der auch erlassen wird. Es ergeht ein VB. Antragsgegner X legt hiergegen Einspruch ein. Nach Abgabe an das AG wird mündlich verhandelt.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    32,58 EUR

    204,08 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    147,72 EUR

    925,22 EUR

     

    Da der VB wie ein Versäumnisurteil (VU) wirkt, kommt es auch in den Fällen, in denen es im streitigen Verfahren zu einem 2. VU kommt, nicht zur Anrechnung der VB-Gebühr (LG Kaiserslautern JurBüro 05, 475; OLG Köln AGS 07, 296; OLG Nürnberg AGS 08, 486).

     

    • Beispiel 21: VB, anschließendes 2. VU im streitigen Verfahren

    Rechtsanwalt R beantragt den Erlass eines MB über 5.000 EUR und erwirkt einen VB. Antragsgegner X legt Einspruch ein. Dieser wird im streitigen Verfahren durch ein 2. VU verworfen.

     

    Lösung

    Es entsteht sowohl die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG als auch im streitigen Verfahren eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3104, 3105 VV RVG. Eine Anrechnung findet nicht statt.

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG aus 5.000 EUR

    181,80 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    113,18 EUR

    708,88 EUR

     

    e) Besonderheit: Erlass des VB durch das Prozessgericht

    Wurde der VB nach Abgabe vom Prozessgericht erlassen (§ 699 Abs. 1 S. 3 ZPO), ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese Tätigkeit gebührenrechtlich zum Mahnverfahren zählt und dort vergütet wird. Dies betrifft die Fälle, in denen der Widerspruch gegen den MB vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Folge: Das Mahnverfahren lebt wieder auf. Der Anwalt des Klägers erhält die 0,5-Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG, wenn er jetzt den Antrag auf Erlass des VB stellt (OLG Koblenz JurBüro 89, 798).

     

    • Beispiel 22: VB, anschließendes 2. VU im streitigen Verfahren

    Rechtsanwalt R erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 5.000 EUR. Antragsgegner X legt fristgerecht Widerspruch ein. Nach Abgabe an das AG wird vor mündlicher Verhandlung der Widerspruch zurückgenommen. Das AG erlässt daraufhin antragsgemäß den VB.

     

    Lösung

    Mit der Rücknahme des Streitantrags wird die Sache wieder in das Mahnverfahren zurückversetzt, sodass dort wiederum die VB-Gebühr nach Nr.  3308 VV RVG anfällt. Die im streitigen Verfahren verdienten Gebühren bleiben dagegen erhalten. Zu beachten ist allerdings die Anrechnung nach der Anm. zu Nr. 3305 VV RVG.

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG

    303,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    21,07 EUR

    132,60 EUR

     

    5. Terminsgebühr

    Oft ist nicht bekannt, dass auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstehen und festgesetzt werden kann (vgl. Vorbem. 3.3.2 i. V. m. 3104 VV RVG).

     

    Da es im Mahnverfahren weder eine mündliche Verhandlung gibt noch ein Sachverständiger beauftragt werden kann, kann eine Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3. Abs. 3 Nr. 2 nur für die Mitwirkung an Besprechungen entstehen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Sie können die Terminsgebühr beanspruchen, wenn Sie mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen, z. B. um das anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mahnverfahren durch Besprechungen zu erledigen bzw. zu vermeiden. Besprechungen mit dem Auftraggeber fallen allerdings nicht hierunter (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, 2. HS). Ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt, ist irrelevant (OLG Nürnberg AGS 06, 594; OLG Brandenburg AGS 07, 560; LG Regensburg JurBüro 06, 420). Wenn dann im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den VB die Terminsgebühr mit aufzunehmen (BGH AGS 07, 115), wenn deren Entstehung glaubhaft gemacht wird.

     

    Das gilt nicht im sozialrechtlichen Mahnverfahren. Denn § 182a Abs. 1 S. 2 SGG regelt: In dem Antrag auf Erlass des MB können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Insofern dürfen außergerichtliche Kosten, d. h. Rechtsanwaltskosten, nicht geltend gemacht werden.

     

    a) Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

    Aus der Gesetzesformulierung „Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“, lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Mahnverfahrensauftrag umfasst - nicht notwendig anhängig - sein müssen (BGH AGS 07, 115). Grund: Begrifflich kann nur etwas erledigt werden, was entweder anhängig ist, bzw. nach Erhalt des unbedingten Mahnverfahrensauftrags anhängig gemacht werden soll.

     

    • Beispiel 23: Auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

    Rechtsanwalt R erhält wegen einer Forderung von 5.000 EUR den Auftrag, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nachdem er den MB beantragt hat, meldet sich Gegner X telefonisch beim R. Beide einigen sich schließlich darauf, dass X 3.000 EUR zahlt. Das Mahnverfahren wird daraufhin zurückgenommen.

     

    Lösung

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    188,02 EUR

    1.177,62 EUR

     
    • Beispiel 24: Auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

    Anwalt R erhält wegen einer Forderung von 5.000 EUR den Auftrag, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Im Auftrag des Mandanten M ruft R den Gegner X noch einmal an, bevor er den MB einreicht. Beide einigen sich schließlich darauf, dass X 3.000 EUR zahlt.

     

    Lösung

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 5.000 EUR

    454,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    188,02 EUR

    1.177,62 EUR

    R erhält also dieselbe Vergütung, als wenn er bereits den MB bei Gericht eingereicht hätte. Der Vorteil dieser Alternative: R hat noch keine Zeit für die Erstellung des MB aufgewendet. Zudem fallen mangels Anhängigkeit noch keine 0,5-Gerichtsgebühren bzw. mindestens 32 EUR nach GKG-KostVerz. 1100 an.

     

    b) Auf Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

    Aus der Formulierung „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind“ ist ersichtlich, dass eine Terminsgebühr auch anfällt, wenn die Gegenstände noch gar nicht anhängig sind. Grund: Vermeiden lässt sich begrifflich nur etwas, wenn dies bei Gericht noch nicht anhängig ist. Jedoch erfordert diese Alternative, dass bereits ein unbedingter Auftrag zur Betreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist Teil 3 VV RVG nicht anzuwenden. Es greift dann ggf. Nr. 2300 VV RVG.

     

    • Beispiel 25: Auf Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

    Rechtsanwalt R erhält einen MB-Auftrag über 5.000 EUR. Er erwirkt zunächst einen MB wegen eines Teilbetrags von 3.000 EUR; nach Zustellung des MB meldet sich Gegner X telefonisch, um die Angelegenheit zu besprechen. Nach Erörterung kommt man überein: Zahlt X 3.500 EUR, soll die Angelegenheit - auch hinsichtlich der restlichen nicht anhängigen 2.000 EUR - bereinigt sein.

    Lösung

    R erhält aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände von 2.000 EUR eine Differenzverfahrensgebühr gemäß Nr. 3306 VV RVG. Die Terminsgebühr fällt zudem aus den gesamten 5.000 EUR, also auch aus den nicht anhängigen 2.000 EUR an. Diesbezüglich wurde das Verfahren nämlich vermieden.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 3.000 EUR

    201,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG aus 2.000 EUR

    75,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG aus 3.000 EUR

    201,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 2.000 EUR

    225,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    206,26 EUR

    1.291,86 EUR

     

    c) Anrechnung der Terminsgebühr im streitigen Verfahren

    Nr. 3104 VV RVG schreibt vor, dass die Terminsgebühr des Mahnverfahrens auf eine Terminsgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Zu beachten ist, dass nur angerechnet werden kann, insoweit Gegenstandsidentität gegeben ist. Umkehrschluss:

     

    • Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur insoweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird.

     

    • Hat das nachfolgende streitige Verfahren hingegen einen höheren Wert, wird die Terminsgebühr des Mahnverfahrens nur insoweit angerechnet, als sie tatsächlich angefallen ist, soweit sich also seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken.
     
    • Beispiel 26: Teilweise Anrechnung bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

    Rechtsanwalt R erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 5.000 EUR. Der Antragsgegner X legt nach vorheriger telefonischer Besprechung mit R fristgerecht Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von 3.000 EUR durchgeführt.

     

    Lösung

    Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG) nur nach dem Wert des streitigen Verfahrens, also analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 nur soweit sie nach einem Wert von 3.000 EUR entstanden wäre; Gleiches gilt in Bezug auf die Terminsgebühr.

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    130,45 EUR

    817,05 EUR

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR

    261,30 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 3.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG aus 3.000 EUR

    201,00 EUR

    anzurechnen 1,2-Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4

    aus 3.000 EUR

    241,20 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    38,51 EUR

    241,21 EUR

     
    • Beispiel 27: Teilweise Anrechnung bei höherem Wert im streitigen Verfahren

    Rechtsanwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 5.000 EUR. Antragsgegner X legt nach vorheriger telefonischer Besprechung mit R fristgerecht Widerspruch ein. Im streitigen Verfahren wird die Klage um 2.500 EUR erweitert.

     

    Lösung

    Angerechnet wird hier die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG) und Terminsgebühr nur nach 5.000 EUR.

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    130,45 EUR

    817,05 EUR

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.500 EUR

    592,80 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.500 EUR

    547,20 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    anzurechnen 1,2-Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4

    aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    93,74 EUR

    587,14 EUR

     

    d) Erstattung, Geltendmachung der Terminsgebühr im Mahnverfahren

    Selbst wenn Sachbearbeiter wissen, dass im Mahnverfahren eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, ist oft unbekannt, dass diese auch im VB direkt im Rahmen der Kosten mit festgesetzt werden kann. Insbesondere in den Fällen, in denen sich der Gegner nach Zustellung des MB beim Rechtsanwalt des Antragstellers (telefonisch) meldet und es zu einer Ratenzahlungsvereinbarung kommt, ist Vorsicht geboten. In der Praxis kommt es nämlich immer wieder zu folgenden Situationen:

     

    • Beispiel 28: Besprechung mit Gegner nach Zustellung MB, aber vor Beantragung VB

    Nach Erlass des MB und Zustellung an Gegner X meldet sich dieser vor Ablauf der Widerspruchsfrist telefonisch beim Anwalt des Antragstellers R, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Es kommt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung.

     

    PRAXISHINWEIS | Hier können Sie die durch die Besprechung mit dem Gegner entstandene Terminsgebühr und die entstandene Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG mit der Beantragung des VB geltend machen. Tragen Sie diese einfach im entsprechenden Feld des Formulars ein. Wird der VB rechtskräftig, ist also neben der Mahnverfahrensgebühr nach 3305 VV RVG und der Verfahrensgebühr für den VB nach Nr. 3308 VV RVG auch die Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3.3.2. i. V. m. Nr. 3104 VV RVG sowie die Einigungsgebühr bereits mit tituliert.

     

    Vorteil: Bleiben die Raten aus, können Sie sofort die Vollstreckung aus dem VB gegen den Schuldner betreiben, auch wegen seiner im Mahnverfahren entstandenen Kosten!

     
    • Beispiel 29: Besprechung mit Gegner nach Zustellung VB, aber vor Einspruchseinlegung

    Nach Erlass des VB und Zustellung an Gegner X meldet sich dieser vor Ablauf der Einspruchsfrist telefonisch beim Anwalt des Antragstellers R, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Es kommt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung.

     

    In diesem Fall hat der Rechtsanwalt keine Möglichkeit mehr, die entstandene Terminsgebühr - und auch die angefallene Einigungsgebühr - im VB mit festsetzen zu lassen.

    PRAXISHINWEIS | Um die angefallene Termins- und Einigungsgebühr dennoch vom Gegner erstattet zu bekommen, sollten Sie in der Vereinbarung regeln, dass der Schuldner auch die Kosten der Vereinbarung, somit also die Termins- und Einigungsgebühr, übernimmt.

     

    Sollten nämlich dann die Zahlungen des Schuldners ausbleiben, stellen die von ihm übernommenen Kosten nach § 788 ZPO zugleich notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (BGH VE 07, 64). Diese können dann entweder gegen den Schuldner mittels Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt oder zugleich mit einer eingeleiteten Vollstreckung mit dem vollstreckbaren Anspruch beigetrieben werden.

     

    Wichtig | In beiden beschriebenen Fällen ist es wichtig, dass der Rechtsanwalt selbst die (telefonischen) Besprechungen führt und nicht der Sachbearbeiter. Denn die Gebühren nach dem RVG können nur in der Person des Rechtsanwalts oder bestimmter anderer Personen (vgl. § 5 RVG) entstehen. Hierzu zählen jedoch nicht die Sachbearbeiter!

     

    Checkliste 1 / MB an Gegner zugestellt, dieser meldet sich

    • Telefonat an Rechtsanwalt weitergeleitet? Grund: Nur in dessen Person entstehen Gebühren nach dem RVG (vgl. § 5 RVG).

     

    • Druck gegenüber Schuldner aufbauen: Verdeutlichen Sie, dass Sie das Mahnverfahren bis zum Erlass des VB zunächst weiter betreiben. Im Gegenzug sollten Sie dem Schuldner jedoch insoweit entgegenkommen, dass Sie aus dem zu erlassenden VB nicht weiter vollstrecken, solange er seine monatlichen Raten zahlt. Die meisten Schuldner werden sich hierauf einlassen, in der Gewissheit, dass sie sich keinerlei Vollstreckungen ausgesetzt sehen.

     

    • Im Antrag auf Erlass des VB sollten Sie unter „sonstige Kosten“ eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. Vorbem. 3.3.2 i. V. m. Nr. 3104 VV RVG) und die 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG) eintragen. Vorteil: Bei Erlass des VB werden diese Kosten mit tituliert und man kann bei Nichtzahlen der Raten sofort auch wegen dieser Kosten vollstrecken. Eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit durch das Vollstreckungsgericht entfällt!
     

    Checkliste 2 / VB an Gegner zugestellt, dieser meldet sich

    • Telefonat an Rechtsanwalt weitergeleitet? Grund: Nur in dessen Person entstehen Gebühren nach dem RVG (vgl. § 5 RVG).

     

    • Fixieren Sie die Ratenzahlungsvereinbarung unverzüglich schriftlich und übersenden Sie sie aus Gründen des Nachweises - am besten gegen Einschreiben/Rückschein - dem Schuldner.

     

    • Kostenübernahmeregelung: In der schriftlichen Vereinbarung muss eine Kostenübernahmeregelung vorhanden sein (BGH VE 06, 91).
     

    6. Einigungsgebühr

    Als Allgemeine Gebühr (vgl. Vorbem. 1 VV RVG) kann zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr auch noch eine Einigungsgebühr entstehen. Deren Höhe hängt davon ab, ob Gegenstände mit verglichen werden, die

    • nicht anhängig sind - dann entsteht insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) ggf. mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG,

     

    • anderweitig erstinstanzlich anhängig sind - dann entsteht insgesamt nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr.  1003 VV RVG) aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG),

     

    • in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren oder in einem der in den VV Vorbem. 3.2.1 oder VV Vorbem. 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig sind - dann entsteht insoweit eine 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV RVG), wiederum ggf. mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.

     

    • Beispiel 30: Besprechung über anhängige und nicht anhängige Gegenstände

    Rechtsanwalt R erwirkt einen MB über 10.000 EUR. Anschließend führt er mit dem Anwalt des Gegners X, dem Y, telefonisch Verhandlungen, wobei Y eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. R und Y einigen sich über die gesamten 15.000 EUR.

     

    Lösung

    Es entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus 10.000 EUR. Zusätzlich fällt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3306, 3101 Nr. 2 VV RVG analog aus nicht anhängigen 5.000 EUR an. Hierbei muss die Begrenzungsregelung nach § 15 Abs. 3 RVG beachtet werden: Es darf insgesamt nicht mehr berechnet werden als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR (§ 22 Abs. 1 RVG).

     

    Die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

     

    Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus Nr. 1000, 1003 VV RVG kommt noch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hinzu. Zu beachten ist nach § 15 Abs. 3 RVG, dass nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR anfallen darf.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG

    aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    709,50 EUR

    höchstens gem. § 15 Abs. 3 RVG: 1,0

    aus 15.000 EUR

    650,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 15.000 EUR

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG

    aus 5.000 EUR

       454,50 EUR

    1.012,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG:

    1,5 aus 15.000 EUR

    975,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    460,75 EUR

    2.885,75 EUR

     
    • Beispiel 31: Besprechung und Einigung über anderweitig erstinstanzlich anhängige Ansprüche

    Rechtsanwalt R erwirkt für seinen Mandanten M einen MB über 10.000 EUR. Anschließend führt er mit dem Anwalt Y des Gegners X telefonisch Verhandlungen, wobei Y noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. R und Y einigen sich über die gesamten 15.000 EUR.

    Lösung

    Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus 10.000 EUR entsteht zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr analog Nr. 3306, 3101 Nr. 2 VV RVG aus anderweitigen - nicht im Mahnverfahren - anhängigen 5.000 EUR. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

     

    Die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) bemisst sich aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

     

    Insgesamt entsteht jedoch nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus Nr. 1000, 1003 VV RVG, da die gesamten Ansprüche anhängig sind.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG

    aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    709,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG:

    1,0 aus 15.000 EUR

    650,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 15.000 EUR

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG

    aus 15.000 EUR

    650,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    399,00 EUR

    2.499,00 EUR

     
    • Beispiel 32: Einigung auch über weitergehende, im Berufungsverfahren anhängige Gegenstände

    Rechtsanwalt R erwirkt für den Mandanten M einen MB über 10.000 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt Y ein schriftliches Vergleichsangebot, das auch weitere 5.000 EUR beinhaltet, die in einem Berufungsverfahren anhängig sind. R nimmt das Vergleichsangebot an.

     

    Lösung

    Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gilt das Gleiche wie im Beispiel 31. Die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) bemisst sich aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

     

    Für die Einigung entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV RVG) aus dem Wert der anhängigen 10.000 EUR und eine 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1004 VV RVG) aus dem Mehrwert der 5.000 EUR.

     

    Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG; der Anwalt erhält nicht mehr als 1,3 aus 15.000 EUR.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3306 VV RVG

    aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    709,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG:

    1,0 aus 15.000 EUR

    650,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    aus 15.000 EUR

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG

    aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    1,3-Einigungsgebühr, Nr. 1004 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    951,90 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG:

    1,3 aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    287,50 EUR

    1.802,85 EUR

     

    7. Beschwerde im Verfahren auf Erlass eines MB

    Wird der Antrag auf Erlass eines MB zurückgewiesen, findet hiergegen die sofortige Beschwerde statt (§ 691 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wenn der Antrag in einer nur maschinenlesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO), sonst legt er die Sache der Beschwerdekammer des LG vor (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 ZPO). Der Antragsgegner ist an dem Beschwerdeverfahren gemäß § 700 Abs. 2 ZPO nicht beteiligt, insoweit können auch keine Gebühren entstehen.

     

    Das Beschwerdeverfahren ist für den Rechtsanwalt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gebührenrechtlich selbstständige Angelegenheit, in der er die Gebühren nach Nr. 3500 ff. VV RVG erhält, somit eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Daneben kann er - was in der Praxis aber kaum vorkommen dürfte - unter den Voraussetzungen von VV Vorbem. 3 Abs. 3 eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr.  3513 VV RVG beanspruchen. Diese Gebühren entstehen auch, wenn der Rechtspfleger der Beschwerde abhilft.

     

    • Beispiel 33: Beschwerde gegen Nichterlass des Mahnbescheids

    Rechtsanwalt R hat auftragsgemäß im maschinellen Verfahren einen MB über 5.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger Z lehnt den Erlass ab, weil diese Form nicht geeignet sei. Hiergegen legt R auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

     

    Lösung

    R hat im Mahnverfahren die 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG verdient und im Verfahren der sofortigen Beschwerde die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, jeweils nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

    Beschwerdeverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    32,58 EUR

    204,08 EUR

     

    8. Erinnerung im Verfahren auf Erlass eines MB

    Wird der Antrag auf Erlass des MB aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist diese Zurückweisung nach § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar. Möglich ist jedoch die Erinnerung, über die der Richter abschließend entscheidet, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft (AnwK-RVG/Mock, a. a. O., VV Vorbem. 3.2.2, VV 3305 - 3306 Rn. 124 m. w. N.).

     

    Das Erinnerungsverfahren stellt ebenso wie das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebührenangelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Es entstehen dieselben Gebühren wie im Beschwerdeverfahren.

     

    • Beispiel 34: Erinnerung gegen Nichterlass des MB

    Rechtsanwalt R hatte auftragsgemäß einen MB über 2.000 EUR beantragt. Rechtspfleger Z hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt R auftragsgemäß Erinnerung ein.

     

    Lösung

    Abzurechnen ist wie in Beispiel 33.

     

    MERKE | Möglich ist hier auch, dass der Erlass des MB nur wegen einer Teilforderung abgelehnt wird. Dann richtet sich der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens nach diesem Teilwert (§ 23 Abs. 2 S. 3, 2 RVG).

     
    • Beispiel 35: Erinnerung gegen teilweisen Nichterlass des MB

    Rechtsanwalt R beantragt auftragsgemäß einen MB über 2.000 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten (nicht anzurechnende Geschäftsgebühr) in Höhe von 123,48 EUR. Rechtspfleger Z erlässt den MB hinsichtlich der Hauptforderung, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten lehnt er ihn ab. Hiergegen legt R auftragsgemäß Erinnerung ein (vgl. auch AG Stuttgart AGS 05, 87; RVGprof 05, 1).

     

    Lösung

    Die vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Gegenstandswert nicht (BGH AGS 07, 231).

     

    Im Mahnverfahren bleibt es bei dem Wert i. H. v. 2.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 GKG).

     

    Für das Erinnerungsverfahren ist von einem Wert in Höhe von 123,48 EUR auszugehen, da jetzt die Kosten zur Hauptsache geworden sind (§ 23 Abs. 2 S. 3, 1, i. V. m. Abs. 3 S. 2).

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR

    150,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    9,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    30,21 EUR

    189,21 EUR

     

    Erinnerungsverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 123,48 EUR

    22,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    4,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    5,13 EUR

    32,13 EUR

     

    9. Beschwerde im Verfahren auf Erlass eines VB

    Lehnt der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass des VB ab, ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben. Diese stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit dar, in der der Anwalt eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3500 VV RVG erhält. In der Praxis fällt hierfür regelmäßig eine 0,5-Verfahrensgebühr an; eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG ist zwar theoretisch möglich, wird in der Praxis aber kaum vorkommen.

     

    • Beispiel 36: Beschwerde gegen Nichterlass des VB

    Rechtsanwalt R hat einen MB über 2.000 EUR erwirkt. Er beantragt anschließend den Erlass eines VB, dessen Erlass Rechtspfleger Z ablehnt. Hiergegen legt R auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

     

    Lösung

    R hat neben der Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG auch die Gebühr für den Antrag auf Erlass des VB (Nr. 3308 VV RVG) verdient, da er den Antrag gestellt hat.

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR

    150,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 2.000 EUR

    75,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    46,55 EUR

    291,55 EUR

     

    Beschwerdeverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 2.000 EUR

    75,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    15,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    17,10 EUR

    107,10 EUR

     

    PRAXISHINWEIS | Sie können die Beschwerde auch nur gegen einen Teilbetrag richten, wenn der Erlass des VB nur teilweise abgelehnt wird. Hauptanwendungsfall dürfte das Absetzen angemeldeter Kosten sein.

     
    • Beispiel 37: Beschwerde gegen teilweisen Nichterlass des MB

    Rechtsanwalt R hatte auftragsgemäß einen MB über 10.000 EUR erwirkt. Anschließend verhandelte er mit Gegenanwalt Y darüber, das Mahnverfahren zu erledigen und ein streitiges Verfahren zu vermeiden. R und Y einigen sich: Danach verpflichtet sich Antragsgegner X, 8.000 EUR zu zahlen und hierüber gegen sich einen VB ergehen zu lassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die gesamten Kosten des Mahnverfahrens einschließlich der Termins- und Einigungsgebühr zu übernehmen. Gläubiger G beantragt daraufhin den Erlass eines VB und nimmt unter „weitere Kosten“ auch die 1,2-Termins- und die 1,0-Einigungsgebühr auf. Hinsichtlich dieser Kostenpositionen lehnt der Rechtspfleger Z den Erlass des VB ab. Hiergegen legt R auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein, die auch erfolgreich ist.

     

    Lösung

    R hat neben der Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG auch die Gebühr für den Antrag auf Erlass des VB (Nr. 3308 VV RVG) verdient. Hinzu kommt das Beschwerdeverfahren als gesonderte Angelegenheit. Hier entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert (Termins- und Einigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer, § 23 Abs. 3 S. 1 RVG = 1.461,55 EUR).

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 10.000 EUR

    279,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    669,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    396,07 EUR

    2.480,67 EUR

     

    Beschwerdeverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 1.461,55 EUR

    57,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    11,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    13,11 EUR

    82,11 EUR

     

    10. Erinnerung im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

    Lehnt der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass des VB nur in einem Kostenpunkt ab und übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR nicht, ist die Beschwerde unzulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Es ist dann allerdings die Erinnerung nach § 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, über die der Richter entscheidet, wenn ihr der Rechtspfleger nicht abhilft.

     

    Dieses Erinnerungsverfahren stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ebenfalls eine besondere Angelegenheit dar, in der der Anwalt eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3500 VV RVG erhält. In der Praxis fällt hierfür regelmäßig eine 0,5-Verfahrensgebühr an; eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG ist zwar theoretisch möglich, wird in der Praxis aber kaum vorkommen.

     

    • Beispiel 38: Erinnerung gegen teilweisen Nichterlass des VB

    Rechtsanwalt R hatte einen MB über 1.000 EUR erwirkt und hiernach eine Besprechung mit Gegner X geführt, um das Mahnverfahren zu erledigen. Die Verhandlungen blieben ergebnislos. Daher stellte R den Antrag auf Erlass des VB und nahm darin auch die angefallene Terminsgebühr (VV 3104 i. V. m. VV Vorbem. 3.3.2, VV Vorbem. 3 Abs. 3) nebst anteiliger Umsatzsteuer mit auf. Rechtspfleger Z setzte diese Terminsgebühr ab und erließ den VB nur im Übrigen. Hiergegen legt R für Antragsteller A sofortige Beschwerde ein.

     

    Lösung

    Aus dem Wert der Hauptsache entstehen die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG und die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG. Die Verfahrensgebühr des Erinnerungsverfahrens richtet sich dagegen gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nur nach dem Wert der abgesetzten Terminsgebühr zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer (hier: 114,95 EUR).

    Mahnverfahren

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 1.000 EUR

    80,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 1.000 EUR

    40,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 1.000 EUR

    96,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    44,95 EUR

    281,55 EUR

     

    Erinnerungsverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 114,95 EUR

    22,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    4,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    5,13 EUR

    32,13 EUR

     

    IV. Vergütungsansprüche des Anwalts des Antragsgegners

    Der Anwalt des Antragsgegners erhält dieselben Gebühren wie der Anwalt des Antragstellers, mit Ausnahme der Gebühr für eine vorzeitige Erledigung gemäß Nr. 3306 VV RVG, sowie der VB-Gebühr gemäß Nr. 3308 VV RVG. Ebenso entstehen keine Gebühren im Beschwerde- bzw. Erinnerungsverfahren. Es können daher folgende Gebühren entstehen:

     

    • 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV RVG,
    • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG i. V. m. Vorbem. 3.3.2,
    • 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG,
    • 1,3-Einigungsgebühr, Nr. 1004 VV RVG und
    • 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG.

     

    Insofern wird auf die Ausführungen zu den jeweiligen Gebührentatbeständen beim Vertreter des Antragstellers verwiesen. Im Folgenden werden daher lediglich Besonderheiten bei der Verfahrensgebühr dargestellt.

     

    Der für den Antragsgegner im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt erhält nach Nr. 3307 VV RVG insgesamt eine 0,5-Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners. Diese Gebühr stellt ebenfalls wie beim Rechtsanwalt des Antragstellers eine Pauschgebühr dar. Folgende Tätigkeiten werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten:

     

    • Entgegennahme des Auftrags,
    • Einlegung eines Widerspruchs inkl. dessen Begründung,
    • Prüfung der Erfolgsaussicht und
    • Rücknahme des Widerspruchs vor Abgabe an das Streitgericht.

     

    1. Teilwiderspruch

    Bei einem Teilwiderspruch sind folgende Situationen zu beachten:

     

    Erhält der Rechtsanwalt den vollen Vertretungsauftrag, legt aber nur teilweise Widerspruch ein, bleibt es bei der vollen 0,5-Verfahrensgebühr. Eine Ermäßigung der Gebühr ist im Gegensatz zur Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG nicht vorgesehen.

     

    • Beispiel 39: Voller Vertretungsauftrag - Teilwiderspruch

    Gegen den Mandanten X ist ein MB i. H. v. 5.000 EUR ergangen. Sein Rechtsanwalt, der Y, erhält den Auftrag, X zu vertreten. Er legt nach Beratung mit ihm Widerspruch nur i. H. v. 2.000 EUR ein.

     

    Lösung

    Da es nicht darauf ankommt, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht, entsteht die 0,5-Gebühr aus dem vollen Wert.

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    32,58 EUR

    204,08 EUR

     

    Erhält der Anwalt von vornherein nur einen eingeschränkten Vertretungsauftrag, ist für ihn der reduzierte Betrag maßgebend.

     

    • Beispiel 40: Eingeschränkter Vertretungsauftrag

    Gegen den Mandanten X ist ein MB i. H. v. 5.000 EUR ergangen. Er zahlt hierauf 2.000 EUR. Im Übrigen beauftragt er Rechtsanwalt Y, ihn zu vertreten. Y legt daraufhin wegen eines Teilbetrags i. H. v. 3.000 EUR Widerspruch ein.

     

    Lösung

    Jetzt besteht ein Vertretungsauftrag nur in Höhe von 3.000 EUR, sodass die 0,5-Verfahrensgebühr auch nur aus diesem Wert entsteht.

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 3.000 EUR

    100,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    22,89 EUR

    143,39 EUR

     

    PRAXISHINWEIS | Ebenso verhält es sich, wenn Sie nur einen sog. Kosten-widerspruch einlegen. Soweit Sie den vollen Vertretungsauftrag innehaben, erhalten Sie die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, auch wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wird. Erhalten Sie dagegen von vornherein nur den Auftrag, wegen der Kosten Widerspruch einzulegen, entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der Kosten.

     

    2. Anrechnung der Widerspruchsgebühr

    Wird auf den Einspruch oder Widerspruch hin das streitige Verfahren durchgeführt, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen (vgl. Anm. zu VV 3307). Hierbei sind folgende Situationen zu beachten:

     

    • Wird der Widerspruch nur beschränkt eingelegt, ändert dies nichts daran, dass die volle 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Wert des MB angefallen ist. Angerechnet wird jedoch nur nach dem Wert, in dessen Höhe tatsächlich Widerspruch eingelegt worden ist.
    •  
      • Beispiel 41: Beschränkter Widerspruch

      Gegen den Mandanten X ist ein MB i. H. v. 3.000 EUR ergangen. X beauftragt seinen Rechtsanwalt Y, ihn zu vertreten. Y legt nach Beratung mit X Widerspruch nur i. H. v. 2.000 EUR ein und stellt gleichzeitig Streitantrag. Das Verfahren erledigt sich ohne einen Termin.

       

      Lösung

       

      Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG wird nur nach dem Wert angerechnet, der sich im streitigen Verfahren fortsetzt, also nur, soweit sie nach 2.000 EUR entstanden wäre (analog VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3).

      Mahnverfahren

      0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 3.000 EUR

      100,50 EUR

      Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

      20,00 EUR

      19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

      22,89 EUR

      143,39 EUR

       

      Streitiges Verfahren

      1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR

      195,00 EUR

      Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

      20,00 EUR

      anzurechnen 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR

      75,00 EUR

      19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

      26,60 EUR

      166,60 EUR

       
    • Die Kosten werden im nachfolgenden streitigen Verfahren zur Hauptsache und bilden dort den Streitwert. Hatte der Anwalt von vornherein nur den Auftrag zum Kostenwiderspruch, hatte er bereits im Mahnverfahren die Verfahrensgebühr nur nach dem geringeren Wert erhalten. Hatte er dagegen im Mahnverfahren einen Gesamtvertretungsauftrag, wird die im Mahnverfahren verdiente Verfahrensgebühr aus dem Wert der Kosten auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens angerechnet.
    •  
      • Beispiel 42: Voller Vertretungsauftrag - Kostenwiderspruch

      Gegen Mandant X ist ein MB über 3.000 EUR ergangen. Sein Anwalt Y erhält den Auftrag, ihn zu vertreten. X zahlt auf Rat des Y die Forderung; gegen die Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten: angenommen 293,21 EUR) legt Y Widerspruch ein. Daraufhin wird das streitige Verfahren nur noch wegen der Kosten durchgeführt.

       

      Lösung

       

      Im Mahnverfahren ist die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert entstanden, da der Y einen Gesamtvertretungsauftrag erhalten hat. Dass der Widerspruch nur wegen der Kosten eingelegt worden ist, ist unerheblich.

      Mahnverfahren

      0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 3.000 EUR

      100,50 EUR

      Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

      20,00 EUR

      19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

      22,89 EUR

      143,39 EUR

       

      Streitiges Verfahren

      1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 293,21 EUR

      58,50 EUR

      1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 293,21 EUR

      54,00 EUR

      Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

      20,00 EUR

      anzurechnen 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3307 VV RVG aus 293,21 EUR

      22,50 EUR

      19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

      20,90 EUR

      130,90 EUR

       
      • Beispiel 43: Von vornherein erteilter Kostenwiderspruch

      Gegen den Mandanten X ist ein MB in Höhe von 3.000 EUR ergangen, den dieser in der Hauptsache akzeptiert und bezahlt. Er beauftragt jedoch Anwalt Y, ihn hinsichtlich der Kosten (angenommen 293,21 EUR) zu vertreten. Y legt Widerspruch ein. Daraufhin wird das streitige Verfahren wegen der Kosten durchgeführt.

       

      Lösung

       

      Im Mahnverfahren ist die 0,5-Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der Kosten entstanden, da dem Y nur insoweit ein Vertretungsauftrag erteilt worden war(§ 23 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 3 GKG). Auch im streitigen Verfahren beläuft sich der Wert gemäß § 43 Abs. 3 GKG auf 293,21 EUR. Angerechnet wird in voller Höhe.

      Mahnverfahren

      0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 293,21 EUR

      22,50 EUR

      Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

      4,50 EUR

      19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

      5,13 EUR

      32,13 EUR

      Streitiges Verfahren

      1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 293,21 EUR

      58,50 EUR

      1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 293,21 EUR

      54,00 EUR

      Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

      20,00 EUR

      anzurechnen 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3307 VV RVG aus 293,21 EUR

      22,50 EUR

      19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

      20,90 EUR

      130,90 EUR

       

    3. Kettenanrechnung

    Ebenso wie beim Rechtsanwalt des Antragstellers kann es auch auf Antragsgegnerseite zu einer Mehrfachanrechnung kommen, insbesondere, wenn zuvor außergerichtlich verhandelt wurde und es anschließend nach einem Widerspruch gegen einen MB zu einem streitigen Verfahren kommt und der Beklagte Widerklage erhebt. Auch hier ist die BGH-Rechtsprechung (RVGprof. 11, 116) zu beachten: Wird die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG tituliert und ist dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist die Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG auf die Verfahrensgebühr (Nr.  3100 VV RVG) des streitigen Verfahrens in vollem Umfang anzurechnen.

     

    • Beispiel 44: Mehrfachanrechnung - außergerichtliche Tätigkeit, Mahnverfahren, streitiges Verfahren

    Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R außergerichtlich, gegen X eine Forderung von 5.000 EUR geltend zu machen. R fordert X, vertreten durch Anwalt Y, daraufhin unter Fristsetzung auf, freiwillig zu zahlen. Nach fruchtlosem Fristablauf beantragt R auftragsgemäß einen MB, gegen den X durch Y Widerspruch einlegt. Im anschließenden Klageverfahren erhebt X Widerklage und macht die ihm entstandene Geschäftsgebühr geltend. Die Klage wird abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

     

    Lösung

    Es ist wie folgt abzurechnen:

    Außergerichtliche Tätigkeit (durchschnittliche Angelegenheit)

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    78,64 EUR

    592,54 EUR

     

    Mahnverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,5-Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4

    151,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    3,80 EUR

    23,80 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3307 VV RVG

    151,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    118,94 EUR

    744,94 EUR

     

    4. Anrechnung eines überschießenden Anrechnungsbetrags auf nachfolgende Angelegenheit

    Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der erst nachfolgenden Angelegenheit unter der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein ggf. anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen. Voraussetzung: Die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens ist auf die des weiteren Verfahrens ihrerseits anzurechnen (OLG Köln AGS 09, 476; AnwK-RVG/Mock, a. a. O., VV Vorbem. 3.2.2, VV 3305 - 3306 Rn. 169 ff.).

     

    • Beispiel 45: Mehrfache Anrechnung der Geschäftsgebühr - geringerer Gebührensatz in nachfolgender Angelegenheit

    Rechtsanwalt Y wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber X eine Forderung in Höhe von 5.000 EUR ab. Die Sache ist umfangreich aber durchschnittlich. Der Gegner A erwirkt daraufhin einen MB, gegen den Y Widerspruch einlegt. Es kommt zum streitigen Verfahren, in dem verhandelt wird.

     

    Lösung

    Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Y im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (Nr. 3307 VV RVG), kann nicht mehr angerechnet werden. Der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag i. H. v. 0,25 ist jetzt auf das streitige Verfahren zu „übertragen” und dort anzurechnen. Daneben ist auch die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3307 anzurechnen.

    Außergerichtliche Tätigkeit (durchschnittliche Angelegenheit)

    1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR

    454,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

     

    Mahnverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,5-Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4

    151,50 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    3,80 EUR

    23,80 EUR

     

    Streitiges Verfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    anzurechnen 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Anm. zu Nr. 3307 VV RVG

    151,50 EUR

    anzurechnen 0,75-Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3

    227,25 EUR

    abzgl. bereits angerechneter 0,5

    151,50 EUR

    anzurechnen somit

    75,75 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    104,54 EUR

    654,79 EUR

     
    Quelle: Sonderausgabe 02 / 2016 | Seite 1 | ID 44309905