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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Aktenversendungspauschale - Bestandsaufnahme, oder: Viel Lärm um 12 EUR

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | 2003 hat der Gesetzgeber eine Aktenversendungspauschale (AVP) eingeführt, die anfällt, wenn die Justizbehörde Akten ordnungsgemäß versendet (Nr. 9003 KV GKG). Die Pauschale war von Anfang an umstritten. Durch das 2. KostRMoG v. 23.7.13 (BGBl I, 2586) hat der Gesetzgeber einiges geändert. Hierdurch traten neue Streitfragen in der Rechtsprechung auf. Die folgende Checkliste klärt allgemeine Fragen zur AVP. Anschließend erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen. |

     

    Checkliste /  Allgemeine Fragen zur AVP

    Frage
    Antwort
    • 1. Wo ist die AVP gesetzlich geregelt?

    Die AVP ist an verschiedenen Stellen geregelt, und zwar in

     

    • Nr. 9003 KV GKG für die in § 1 GKG erwähnten gerichtlichen Verfahren,
    • Nr. 2003 KV FamGKG für Familiensachen nach § 11 FamFG,
    • Nr. 31003 KV GNotKG für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
    • § 107 Abs. 5 OWiG, wenn die Bußgeldbehörden Akten im Bußgeldverfahren versenden.

     

    Wichtig | Ob Nr. 9003 KV GKG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist umstritten (bejahend für die in § 197 Abs. 1 SGG genannten Fälle: Volpert RVGreport 15, 442 m. w. N.).

    • 2. Ist es (v. a. in Strafverfahren) verfassungsrechtlich bedenklich, eine AVP zu erheben?

    Die Rechtsprechung verneint dies. Denn die Akten können immer noch kostenlos auf der Geschäftsstelle des Prozessgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft eingesehen werden, anstatt versandt zu werden (BVerfG NJW 95, 3177; NStZ 97, 42; OLG Koblenz NStZ-RR 96, 96: AG Oldenburg StV 95, 652).

    • 3. Wie ist der Begriff der „Akte“ zu definieren?

    Unter „Akte“ ist die sog. „Papierakte“ zu verstehen, die aus mehreren zusammengefassten Dokumenten nebst Anlagen und ggf. Beiakten besteht (Volpert in: Gesamtes Kostenrecht, 2014, Nr. 9003 KV GKG Rn. 19).

    • 4. Fällt die AVP auch an, wenn elektronisch geführte Akten übersandt werden?

    Nein. Hierfür fällt die jeweilige Dokumentenpauschale (z. B. Nr. 9000 KV GKG) an (Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Teil A: Gerichtskosten, Rn. 1129 ff.).

    • 5. Was bedeutet „Versendung“?

    „Versendung“ bedeutet, dass die Akte von der Stelle, bei der sie geführt wird, an einen anderen Ort geschickt wird (OLG Bamberg AGS 14, 514). Die Akten müssen also das (Gerichtsgebäude) verlassen haben (OLG Koblenz AGS 13, 83; OVG Koblenz NJW 13, 2137).

    • 6. Wie fällt die Pauschale an, wenn mehrere Akten versandt werden?

    Die AVP entsteht je Sendung. Erhält der Rechtsanwalt daher mehrere Akten in einer Sendung, entsteht die Pauschale nur einmal. Wird dieselbe Akte hingegen mehrfach versandt, entsteht die Pauschale mehrfach (BSG AGS 15, 398; LG Frankenthal MDR 96, 104; AG Frankfurt RVGreport 09, 39; vgl. Volpert RVGreport 15, 442, 443).

    • 7. Entsteht die AVP auch, wenn eine Akte von Amts wegen versandt wird?

    Nein, die AVP setzt ausdrücklich voraus, dass die Akte „auf Antrag“ versandt wird (OLG Jena VRR 08, 243 [Ls.]; OLG Düsseldorf JurBüro 12, 597).

    • 8. Entsteht die AVP in folgendem Fall? Der Rechtsanwalt hat beantragt, gebührenfrei Einsicht in die Akte über sein Gerichtsfach zu erhalten. Dennoch wird ihm die Akte gebührenpflichtig auf dem Postweg übersandt.

    Nein, im Ergebnis kann die AVP nicht in Rechnung gestellt werden (AG Stuttgart StraFo 08, 352; [ähnlich] OLG Koblenz JurBüro 14, 379; OLG Köln RVG prof. 15, 46; LG Arnsberg AGS 15, 77).

    • 9. Kann es von einem Vorschuss abhängig gemacht werden, dass die Akte versandt wird?

    Es gilt § 17 Abs. 2 GKG. Danach kann ein Vorschuss von 12 EUR gefordert werden.

     

    Wichtig | Das gilt nach § 17 Abs. 4 S. 2 GKG allerdings nicht im Straf- und gerichtlichen Bußgeldverfahren. Dort darf es vor einer rechtskräftigen Entscheidung nicht davon abhängig gemacht werden, die Akten erst zu versenden, wenn die Auslagenpauschale von 12 EUR gezahlt wird (BVerfG NJW 95, 3177; LG Göttingen StV 96, 166; LG Tübingen AnwBl 95, 569; AG Marsberg AnwBl 95, 153; AG Soest StV 95, 652; Volpert VRR 05, 296).

    • 10. Welche Kosten deckt die AVP ab?

    Die Pauschale gilt nur für die reinen Versandkosten und die dadurch bedingten Transportkosten (BT-Drucksache 17/11471, S. 345, 308). Sie soll die bei der Aktenversendung anfallenden baren Auslagen der Justiz ersetzen (BT-Drucksache 17/13537, S. 268; OLG Koblenz JurBüro 14, 379; OLG Köln RVG prof. 15, 46; OLG Nürnberg 23.11.15, 2 Ausl AR 16/15, Abruf-Nr. 146427). Darauf hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG v. 23.7.13 (BGBl I, 2586) hingewiesen. Erfasst werden also nicht:

     

    • Personal- und Sachkosten der Gerichte für die Prüfung des Akteneinsichtsrechts,
    • Heraussuchen der Akte,
    • Versendung,
    • Rücklaufkontrolle und
    • Kosteneinzug.

     

    Wichtig | Hin- und Rücksendung gelten als eine Sendung. Die Aktenversendungspauschale entsteht also nur einmal für Hin- und Rücksendung.

    • 11. Wer ist Kostenschuldner der AVP?

    Nach allgemeiner Meinung schuldet die Kosten der AVP nur der, der beantragt hat, die Akten zu versenden. In Straf- und Bußgeldsachen ist daher der Verteidiger selbst Schuldner der AVP - nur er kann nach § 147 StPO Akteneinsicht nehmen (BVerfG NJW 95, 3177; 96, 2222; OLG Koblenz NStZ-RR 96, 96; OLG Naumburg NStZ-RR 12, 192 [Ls.]; vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., Rn. 335).

     

    Wichtig | Auch der Pflichtverteidiger ist daher Kostenschuldner der AVP (BGH RVG prof. 11, 134).

    • 12. Kann der Rechtsanwalt die von ihm verauslagte AVP erstattet verlangen?

    Ja, denn die AVP gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts mit der Folge, dass sie durch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG abgegolten wäre (BGH RVG prof. 11, 134; KG zfs 09, OLG Düsseldorf StV 03, 177; LG Potsdam NStZ-RR 13, 31; LG Zweibrücken RVG prof. 12, 82).

    Das bedeutet:

    • Der Rechtsanwalt kann die ihm entstandenen Kosten im Innenverhältnis von seinem Mandanten ersetzt verlangen (BVerfG NJW 95, 3177; BGH RVG prof. 11, 134).
    • Ein Schädiger ist ggf. verpflichtet, die AVP zu ersetzen (AG Hamburg-St. Georg AGS 14, 52). Ist der Mandant rechtsschutzversichert, muss die Rechtsschutzversicherung ihn von diesen Kosten freihalten (BGH, a. a. O.).
    • Wird der Mandant im Strafverfahren später freigesprochen, kann er verlangen, dass die Staatskasse die AVP erstattet (LG Ravensburg AnwBl 95, 153; AG Leipzig NStZ-RR 00, 319; AG Lemgo RVGreport 14, 238).
    • Der Pflichtverteidiger kann die von ihm gezahlte AVP nach § 46 RVG als Auslagen ersetzt verlangen (AG Köln StraFo 13, 526; 14, 103).
    • 13. Fällt auf die AVP Umsatzsteuer an?

    Ja, denn der Rechtsanwalt zahlt die AVP auf eine eigene Kostenschuld. Es handelt sich nicht nur um einen durchlaufenden Posten, sondern um eine umsatzsteuerbare Leistung. Daher hat der Mandant bzw. die Rechtsschutzversicherung die AVP zzgl. Umsatzsteuer zu ersetzen (BGH RVG prof. 11, 134). Der Pflichtverteidiger erhält die AVP aus der Staatskasse ebenfalls zzgl. Umsatzsteuer (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., Rn. 341).

     

     

    Rechtsprechungsübersicht / AVP

    Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Grundsätze gilt:

     

    AVP darf nicht erhoben werden, wenn

    • die Akten im Wege der Amtshilfe aufgrund eines Amtshilfeersuchens an eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung versendet werden (OLG Brandenburg JMBl. BB 07, 114; OLG Jena VRR 08, 243 [Ls.]),
    • die Akte bloß ausgehändigt wird (LG Detmold NJW 95, 2801),
    • die Akte im Gerichtsfach des Verteidigers bei demselben Gericht deponiert wird (OLG Bamberg AGS 15, 278; OLG Naumburg NStZ-RR 12, 192 [Ls.]; OVG Koblenz NJW 13, 2137; VG Meiningen AGS 05, 565; LG Chemnitz StraFo 10, 261; LG Göttingen NJW-RR 96, 190; AG Ahaus AnwBl 95, 154, 379; AG Moers AGS 00, 160; AG Münster AnwBl 95, 379; a. A. OLG Koblenz AGS 13, 83; Köln AGS 09, 339),
    • die Akten dem Rechtsanwalt über ein Gerichtsfach zugeleitet werden, ohne dass die Post oder eine andere (justiz-)fremde Einrichtung eingeschaltet wird, wenn dadurch Porto- und/oder Verpackungskosten nicht anfallen (OLG Koblenz JurBüro 14, 380). Dies gilt auch dann, wenn die Akte zwar versandt wird, der Rechtsanwalt aber über ein Gerichtsfach verfügt - auch wenn dieses in einem anderen Gebäude liegt (AG Stuttgart StraFo 08, 352; ähnlich AG Frankfurt 31.10.08, 942 OWi 64/08, Abruf-Nr. 146428),
    • die Akte auf dem Postweg versandt wird, obwohl der Verteidiger gebeten hatte, sie ihm über sein zur Verfügung stehendes Gerichtsfach zuzuleiten (AG Stuttgart StraFo 08, 352; ähnlich OLG Köln AGS 09, 339; AG Frankfurt, a. a. O.),
    • eine unvollständige Akte übersandt worden ist (AG Bad Segeberg AGS 14, 334),
    • der Verteidiger die Akten von eigenem Personal abholen lässt ([inzidenter] BVerfG NJW 96, 2222; NStZ 97, 42; OLG Koblenz NStZ-RR 96, 96; OLG Naumburg NStZ-RR 12, 192 [Ls.]; OVG NRW NJW 13, 1619 [Ls.]; OVG Koblenz NJW 13, 2137; LG Münster AnwBl 95, 378; a. A. OLG Koblenz RVGreport 13, 327). Dies folgt allein schon daraus, dass es keine Auslagen an Transport- und hierdurch bedingten Verpackungskosten bedingt, wenn der Anwalt die Akte abholt.

    AVP darf nicht erhoben werden, wenn

    • ein Justizzentrum aus mehreren getrennten, aber zusammenhängenden und nahe gelegenen Gebäuden besteht und ein Bediensteter die Akte zu einem anderen Gebäude des Justizzentrums verbringt, in dem sich das Gerichtsfach befindet (OLG Naumburg NStZ-RR 12, 192 [Ls.]),
    • die Akte von der Justiz mittels eigener Dienstfahrzeuge statt mit der Post versandt wird (OLG Celle 16.2.16, 2 W 32/16; OLG Düsseldorf StRR 15, 363; OVG Koblenz NJW 13, 2137; OLG Köln zfs 15, 528; OLG Naumburg NStZ-RR 12, 192 [Ls.]; OLG Nürnberg 23.11.15, 2 Ausl AR 16/15, Abruf-Nr. 146427; OLG Saarbrücken RVGreport 15, 478; a. A. LG Kleve RVG prof. 15, 169; kritisch Volpert RVGreport 15, 442, 445; a. A. AG Marsberg AnwBl 95, 153 und offenbar auch OLG Düsseldorf StRR 10, 277; vgl. AG Frankfurt RVGreport 09, 39).

    AVP darf erhoben werden, wenn

    • die Entfernung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, über dessen Gerichtsfach die Akte versendet wird, gering ist („ca. 200 m Luftlinie“). Irrelevant ist, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert werden und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt werden (OLG Düsseldorf StRR 10, 277 mit zustimmender Anm. Volpert; vgl. jetzt aber die Neuregelung durch das 2. KostRMoG (a. a. O.) und OLG Koblenz JurBüro 14, 379),
    • z. B. die Staatsanwaltschaft die Akten über das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei dem räumlich getrennten AG (kein Justizzentrum) versendet (bejahend OLG Düsseldorf StRR 10, 277; OLG Köln AGS 09, 339; LG Frankenthal MDR 96, 104; AG Göttingen Nds. Rpfl. 96, 7; Burhoff/Volpert, RVG, a. a. O., Teil A: Gerichtskosten, Rn. 1109; a. A. LAG Schleswig-Holstein NJW 07, 2510; LG Chemnitz StraFo 10, 261; AG Düsseldorf JurBüro 97, 433; AG Göttingen Nds. Rpfl. 96, 7; AG Stuttgart AGS 08, 497),
    • der Rechtsanwalt darum bittet, Akteneinsicht zu erhalten, woraufhin die Akten durch einen externen Postdienstleister bzw. Kurierdienst an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht gesandt werden (OLG Bamberg AGS 15, 278; OLG Düsseldorf StRR 15, 363; OLG Koblenz JurBüro 14, 379; OLG Köln RVG prof. 15, 46; OLG Saarbrücken RVGreport 15, 478; ähnlich LG Kleve RVG prof. 15, 169). Es reicht aus, wenn Justiz eine Monatspauschale zahlt (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Saarbrücken, a. a. O.).
     

    Weiterführende Hinweise

    • Elektronische Akte: Aktenversendungspauschale nur bei qualifizierter elektronischer Signatur, RVG prof. 15, 185, AG Lüdinghausen 13.8.15, 19 OWi 166/15 [b], Abruf-Nr. 145594
    • Aktenversendungspauschale fällt an: Externer Kurierdienst sendet an auswärtiges Gerichtsfach, RVG prof. 15, 169, OLG Bamberg 5.3.15, 1 Ws 87/15, Abruf-Nr. 144762
    • Neues zur Aktenversendungspauschale, RVG prof. 14, 65
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 54 | ID 43782247