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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Rechtsprechungsübersicht 2022 zur Aktenversendungspauschale

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Die Aktenversendungspauschale (AVP) nach Nr. 9003 KV GKG fällt in Höhe von 12 EUR „für die bei Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ an. Dazu gibt es immer wieder gerichtliche Entscheidungen, die für die Erstattung der i. d. R. von dem Verfahrensbevollmächtigten verauslagten Kosten von Bedeutung sind. Hier ein aktueller Überblick bis zum Jahr 2022: |

     

    • Rechtsprechungsübersicht
    Straf-/Bußgeldverfahren
    Gericht, Az. oder Fundstelle
    Inhalt der Entscheidung

    1.

     OLG Düsseldorf

    AGS 16, 224 = JurBüro 16, 302

    Fallen für die Versendung von Akten keine Auslagen an Dritte, sondern nur justizintern Personal- und Sachkosten an, ist der Ansatz der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG nicht gerechtfertigt.

    2.

    LG Düsseldorf AGS 18, 274 = JurBüro 18, 369 = RVGreport 18, 270

    • 1. Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gemäß § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gemäß § 28 Abs. GKG nur der Rechtsanwalt.
    •  
    • 2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.

    3.

    OLG Koblenz 17.7.18, 1 OWi 6 SsBs 19/18;

    6.9.16, 1 OWi 3 Ss Rs 93/16;

    AG Bühl

    31.7.20, 1 OWi 41/20;

    AG Daun 15.4.20, 4c OWi 141/20;

    AG Idar-ObersteinRVGreport 20, 319 = VA 20, 142;

    AG Landstuhl/AG TrierRVG prof. 20, 81= RVGreport 20, 190;

    AG PirmasensRVG prof. 17, 134

    Die Führung einer elektronischen Akte und damit die Erhebung der Aktenversendungspauschale ist erst zulässig, wenn sie durch Rechtsverordnung zugelassen wurde.

    4.

    AG Ahrensburg DAR 16, 718;

    AG Gelnhausen 5.3.18, 44 OWi 57/17;

    AG Pirmasens RVG prof. 17, 134;

    AG Soest RVGreport 17, 158;

    AG Wittlich 21.8.19, 313 OWi 234/19

    Unter Verstoß gegen die §§ 110a ff. OWiG gefertigte Aktenausdrucke rechtfertigen nicht die Erhebung der Auslagenpauschale (a. A. AG Rottweil AGS 21, 126; AG Worms 13.11.20, 6OWi 832/20).

    5.

    AG Frankfurt am Main14.8.20, 976 OWi 94/20

    § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG gilt auch, wenn der Verteidiger elektronische Versendung beantragt, diese aber nicht erfolgt (ähnlich AG Daun 12.4.20, 4c OWi 132/20).

    6.

    AG Germersheim 1 UR II 461/16

    Im Rahmen der Festsetzung von Beratungshilfegebühren für Strafsachen ist für den Rechtsanwalt ‒ auch ‒ eine Auslagenpauschale und die Erstattung der Kosten der Aktenversendung in Bezug auf das laufende Ermittlungsverfahren festzusetzen.

    7.

    AG Leipzig 24.9.21, 220 OWi 2822/20

    Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist nicht zulässig, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt (hier: Schwärzung der Namen anderer Betroffener derselben OWi) zur Verfügung gestellt werden.

    8.

    AG Tiergarten 13.12.18, (229 Ds) 3021 Js 2985/15 (189/15);

    AG Köln RVG prof. 18, 170= RVGreport 18, 347 und 5.7.18, 707 Ds 101/15

    Auch einem ortsansässigen Rechtsanwalt ist es nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht das Prozessgericht aufzusuchen. Der Beschuldigte hat daher einen Anspruch auf Erstattung der bei seinem ortsansässigen Verteidiger entstandenen Aktenversendungspauschale.

    9.

    AG Verden (Aller) 5.7.21, 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21)

    § 107 Abs. 5 OWiG ist dahin gehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich digital geführten Akte nur anfällt, wenn der Antragsteller den Ausdruck besonders beantragt hat.

    Sozialgerichtliche Verfahren
    Gericht, Az. oder Fundstelle
    Inhalt der Entscheidung

    10.

    BayLSG NZS 16, 440

    Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des von ihm vertretenen Prozessbeteiligten Akteneinsicht, ist der Rechtsanwalt, nicht der Prozessbeteiligte, der Auslagenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG.

    11.

    BayLSG AGS 18, 402 = RVGreport 18, 396

    • 1. Die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt nur die Auslagen für Transport- und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten wie etwa personellen Aufwand für das Heraussuchen und die Versandfertigmachung der Akten.
    •  
    • 2. Bei dem von der Geschäftsstelle veranlassten Versand mehrerer Akten zu unterschiedlichen Verfahren ‒ hier mit einem gemeinsamen Übersendungsschreiben ‒ liegt nur eine „Sendung“ i. S. d. Nr. 9003 KV GKG vor.

    12.

    SG Fulda NZS 16, 560 = RVGreport 16, 386

    Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch (hier gemäß § 155 Abs. 2, § 162 VwGO i. V. m. § 197a SGG) umfasst auch die vom Anspruchsinhaber im Verfahren verauslagte Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG. § 28 GKG regelt demgegenüber allein das Verhältnis eines Beteiligten zur Staatskasse, nicht aber Ansprüche von Beteiligten untereinander (entgegen VG Regensburg zfs 15, 289).

    Verwaltungsgerichtliche Verfahren
    Gericht, Az. oder Fundstelle
    Inhalt der Entscheidung

    13.

     BVerwG 1.3.21, 6 KSt 1/21

    Die Aktenversendungspauschale fällt auch in den Fällen an, in denen ein Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens nach dessen Abschluss Einsicht in die Gerichtsakte beantragt.

    14.

    VGH Baden-WürttembergJustiz 16, 455 = RVGreport 16, 276

    Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses ‒ im Verhältnis zum Gericht ‒ ist jedenfalls dann der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst/seine Kanzlei beantragt hat.

    15.

     VG Cottbus 10.7.20, 1 KE 19/20

    Die vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG unterliegt nach § 10 UStG der Umsatzsteuer, weil es sich nicht um einen durchlaufenden Posten handelt, da der Rechtsanwalt Kostenschuldner ist (§ 28 GKG).

    16.

    VG Magdeburg 12.12.17,7 B 985/17

    Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Diese Leistung kann ‒ unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist ‒ immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestands sein.

    17.

    VG München 2.8.18, M 7 M 18.3122

    Kostenschuldner ist nach § 28 Abs. 2 GKG nur derjenige, der gegenüber dem Gericht unmittelbar die Aktenversendung veranlasst hat. Dieser Antragsteller ist für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob er die Versendung der Akte in eigenem oder fremdem Interesse veranlasst hat. Insbesondere kommt es nicht auf Vertretungsregeln gemäß §§ 164 ff. BGB an.

    18.

    VG Meiningen AGS 20, 491

    • 1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG regelmäßig nicht beim Prozessbevollmächtigten zu erheben.
    •  
    • 2. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG erfasst nicht nur die Beteiligten, sondern auch deren Bevollmächtigte (entgegen der Rechtsprechung des VG Weimar s. Ziffer 19).

    19.

    VG Weimar 14.5.19, 4 S 341/19 und 10.9.20, 7 S 832/20

    • 1. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. 9003 KV GKG 9003 ist der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt.
    •  
    • 2. Aufgrund seiner eigenen Kostenschuld kann sich der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt nicht auf die in § 83b AsylVfG) geregelte Gerichtskostenfreiheit berufen.
    •  
    • 3. Die in § 83b AsylG geregelte Gerichtskostenfreiheit ist auf die Gerichtskosten der Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO beschränkt.

    20.

    VG Weimar JurBüro 21, 304

    Das an eine Justizbehörde gerichtete Amtshilfeersuchen einer anderen Behörde, das eine Aktenversendung zum Gegenstand hat, ist kein Antrag i. S. d. Nr. 9003 KV GKG i. V. m. § 4 Abs. 1 JVKostG und § 4 Abs. 1 Einzelanlage Teil 2 Vorbemerkung 2 JVKostG. Dies gilt unabhängig davon, ob das dem Ersuchen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines an diesem Verfahren Beteiligten eingeleitet worden ist.

     

    MERKE | Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird hierfür ausschließlich die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Ziff. 3 KV GKG (i. H. v. 1,50 EUR pro Datei, insgesamt höchstens 5 EUR) erhoben.