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  • 21.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145594

    Amtsgericht Lüdinghausen: Beschluss vom 13.08.2015 – 19 OWi 166/15 (b)

    Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt bei einer elektronischen Aktenführung, zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist.


    AG Lüdinghausen

    Beschl. v. 13.8. 15

    19 OWi 166/15 [b]

    In dem Verfahren
    gegen

    wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung bzgl. einer Akteneinsichtspauschale
    hat das Amtsgericht Lüdinghausen durch

    am 13. August 2015

    beschlossen:

    Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenanforderung des Kreises C vom 2.6.2015 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro gemäß § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

    Gründe:

    Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist.

    Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrte, wird bei dem Kreis C in elektronischer Form geführt. Diese elektronische Akte enthält
    • eingehende Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk,
    • teils auch Dokumente in wohl ursprünglich elektronischer Form (ausgehende Schreiben des Kreises)
    • und auch von der Polizei übermittelte Unterlagen, die dort wiederum teils elektronisch erstellt scheinen, teils aber auch selbst wieder Scans enthalten, an denen aber kein Scanvermerk angebracht ist.

    Aufgrund des ausschließlichen Vorhandenseins dieser elektronischen Akte richtet sich die Akteneinsicht nach § 110d Abs. 2 OWiG. Akteneinsicht kann hiernach – soweit nicht ein Abruf nach Abs. 2 S. 3 stattfinden kann - gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken; für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Diesen Weg hat auch der Kreis C für die Akteneinsicht gewählt, indem sie dem Verteidiger die vorhandenen elektronischen Dokumente zugeleitet hat.

    Diese Akteneinsicht war jedoch nicht ausreichend. Zwar tragen viele der Dokumente – wie dargestellt - Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (zur Erforderlichkeit insoweit: Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009 - 36 OWi 4/09; AG Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12 = BeckRS 2013, 04932= DAR 2013, 403 = ZfS 2013, 171), nicht aber alle.

    Es fehlt aber vor allem ein Vermerk i. S. des Signaturgesetzes. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt jedoch bei einer elektronischen Aktenführung, zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist - (AG Osnabrück, B. v. 18.4.2013 – 207 OWi 88/13; Graf in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 110d Rn. 20). Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist (Graf in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 110d Rn. 20).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWIG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.