Das FG Nürnberg (25.6.14, 3 K 153/13, Abruf-Nr. 143648 ) hat die Klage einer Frau abgelehnt, die falsche Angaben im Kindergeldverfahren getätigt hatte. Sie hatte auf der Rückseite des Antragsformulars (Ziff. 9) bei der Frage, „Sind oder waren Sie, ihr Ehegatte oder eine andere Person, zu der die eingetragenen Kinder in einem Kindschaftsverhältnis stehen, in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im öffentlichen Dienst tätig?“ mit „Nein“ angekreuzt.
Unterlässt es ein Kindergeldberechtigter, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen, kann die Festsetzung des Kindergelds nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der ...
Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Gutgläubigkeit. Deshalb ist das Finanzamt im Recht, wenn es einem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug verwehrt, weil die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den ...
Wird ein Miet- bzw. Pachtvertrag verlängert, ist eine Ansammlungsrückstellung neu zu bewerten, die der Pächter oder Mieter für eine Beseitigungsverpflichtung gebildet hatte, weil er ja jetzt länger Zeit hat, die Verpflichtung zu erfüllen (BFH 2.7.14, I R 46/12, Abruf-Nr. 152102 ).
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.
Die BRAK hat beschlossen, die Gesamtdauer der von Fachanwälten zu erbringenden Fortbildungsleistungen ab dem 1.1.15 von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Hiervon dürfen künftig 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums ...
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Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sind stark in Bewegung. Der neue IWW-Falldialog Umsatzsteuer am 30.11.2026 bringt Sie auf den aktuellen Stand. In hoher Interaktion mit den Referentinnen erarbeiten Sie praktische Handlungsempfehlungen am konkreten Fall.
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Ein sehr zügig – drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden – gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (FG Hamburg 13.6.14, 6 V 76/14, Abruf-Nr. 142685 ).