Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt (BFH 1.10.14, II R 6/13, Abruf-Nr. 172894 ). Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben. Gleiches gilt nach Ansicht des BFH, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.
Der 1. Strafsenat des BGH weist in einer Entscheidung vom 22.7.14 (1 StR 189/14, Abruf-Nr. 142687 ) darauf hin, dass die vom LG im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer ...
In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhehlerei (§ 374 AO) hat der BGH (5.2.14, 1 StR 706/13) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf ...
Der BGH weist in einer Entscheidung vom 25.9.14 (IX ZR 199/13) darauf hin, dass der Steuerberater grundsätzlich auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen darf. Wegen der richtungsweisenden ...
Die Selbstanzeigeregelung wird zum 1.1.15 verschärft. Der neue Gesetzesentwurf ändert vor allem die §§ 371, 398a AO. Hierbei sind einige Umsetzungen handwerklich missglückt. Der folgende Beitrag beleuchtet einige ...
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Das LG Aachen bejaht die Frage, ob der – neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern – nach § 398a Nr. 2 AO zu zahlende Strafzuschlag von jedem Mittäter i.H. von 5 % der insgesamt hinterzogenen Steuer zu entrichten ist. Es verlangt die Zahlung des vollen Strafzuschlags von jedem Beschuldigten (LG Aachen 27.8.14, 86 Qs 11/14, Abruf-Nr. 142963 ).