Alleine die Weisungsgebundenheit des „Strohmanns“ gegenüber dem „Hintermann“ steht der Unternehmereigenschaft des „Strohmanns“ und der Leistungserbringung durch ihn nicht entgegen, sodass auch das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung das Vorliegen entsprechender Umsätze nicht ausschließt. Für die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderliche Leistungsbeziehung in einer Rechnung genügt es, statt der Leistungshandlung den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg zu beschreiben (FG ...
Ein Prüfer war von seinen Bekannten aufgefordert worden, sich doch auch in der Tanzschule zu einem Tanzkurs anzumelden. Eigentlich lag ihm das Tanzen nicht besonders, weshalb er zunächst ablehnte. Als die beiden ...
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden ...
Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht (VG Berlin 27.8.14, 23 L 410.14, Abruf-Nr. 142686 ).
Der BFH weist in einer Entscheidung vom 14.5.14 (X R 23/12, Abruf-Nr. 142419 ) darauf hin, dass das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs.
Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann leistender Unternehmer i.S. des UStG sein (BGH 8.7.14, 1 StR 29/14).
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Ob ein geleastes Kfz zum Betriebsvermögen gehört, orientiert sich ausschließlich an der vereinbarten Leasingzeit oder der überwiegenden betrieblichen Nutzung. Liegt jedoch ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsauswand vor, sind nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen (BFH 29.4.14, VIII R 20/12).