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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Tanzschule: Aufforderung zum Tanz

    | Ein Prüfer war von seinen Bekannten aufgefordert worden, sich doch auch in der Tanzschule zu einem Tanzkurs anzumelden. Eigentlich lag ihm das Tanzen nicht besonders, weshalb er zunächst ablehnte. Als die beiden Bekannten sich jedoch darüber ausließen, dass sie den Kurs hätten bar bezahlen müssen und das im Zeitalter der Kreditkarten, war seine Neugier geweckt. |

     

    1. Bargeldbetriebe im Fokus

    Im Fokus der Prüfungsstelle standen in diesem Jahr die Bargeldbetriebe. Bei Durchsicht der Akten der Tanzschule fiel ihm auf, dass der Reingewinnsatz extrem niedrig war. Und obwohl in dieser Branche viele Kleidungsstücke extra für betriebliche Zwecke vorgesehen sind, waren die Betriebsausgaben für Kleidung im Vergleich mit anderen Tanzschulen doch sehr hoch. Da die letzten zwei VZ ohnehin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, ordnete er nach Rücksprache mit seinem Sachgebietsleiter eine Betriebsprüfung an.

     

    2. Anordnung einer Betriebsprüfung

    Der Prüfer ließ sich die Kurslisten vorlegen. Nach einer Hochrechnung hatte der Tanzlehrer weniger Einnahmen erklärt, als er tatsächlich eingenommen hatte. Dabei waren die Einnahmen aus Tanzveranstaltungen noch nicht berücksichtigt worden. Dass solche durchgeführt wurden, wusste der Prüfer aus Recherchen im Internet. Da die als Betriebsausgabe verbuchte Vergnügungssteuer grundsätzlich 20 % der Eintrittsgelder beträgt, ließen sich die entsprechenden Einnahmen ohne Weiteres ermitteln.

     

    Aus dem Internet wusste der Prüfer außerdem, dass der Tanzlehrer Prüfungen abnahm. Und obwohl die Einnahmen hieraus nicht erfasst worden waren, sind entsprechende Reisekosten als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Dass auch Turnierkleidung abgesetzt wurde, war zunächst nicht verdächtig. Als der Prüfer die Belege jedoch genauer ansah, stellte er fest, dass es sich bei den Aufwendungen großenteils um normale Straßen- und Kinderbekleidung handelte. Der Tanzlehrer hatte auch sämtliche Kosmetikartikel für die ganze Familie, vom Shampoo bis zum Babyöl, geltend gemacht. Außerdem stellte der Prüfer fest, dass der Tanzlehrer auch Tanzschuhe und -bekleidung verkaufte. Der Wareneinkauf war zwar erfasst worden, nicht aber die Erlöse.

     

    3. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

    Nach Rücksprache mit der Strafsachenstelle gab der Prüfer die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens dem Tanzlehrer bekannt. Der Tanzlehrer versuchte zunächst, den Tatvorwurf zu bestreiten, gestand aber relativ bald, dass es verführerisch sei, wenn Güter des täglichen Bedarfs auch steuerlich absetzbar seien. Er habe mit der Abgrenzung oft Schwierigkeiten gehabt. Da er grundsätzlich Einsicht zeigte und auch Ersttäter war, stellte die Strafsachenstelle das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldstrafe von 8.000 EUR ein. Die Mehrsteuer von 35.000 EUR zahlte der Tanzlehrer in 5 Monatsraten - zum Teil auch schon vor Bekanntgabe der geänderten Bescheide. Der Prüfer verzichtete darauf, sich in der Tanzschule als Schüler anzumelden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 268 | ID 42927693

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