Zwei ausgewählte Probleme in Bezug auf die Meldepflicht von Beteiligungen eines Unternehmens im Ausland werden im Folgenden aufgezeigt. Dies betrifft zum einen die Gründung von Betriebsstätten nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO und zum anderen den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft i. S. von § 2 Nr. 1 KStG nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO. Insbesondere in den grenznahen Regionen müssen sich die Berater und Behörden mit diesen Vorschriften gezielt auseinandersetzen.
Die Geldstrafenforderung lebt gemäß den §§ 143, 144 InsO nach Anfechtung der Zahlung wieder auf. Die Geldstrafe kann anschließend nach den Normen der StPO vollstreckt werden. Sie ist aus dem pfändungsfreien Teil ...
Der Zollsenat des BFH und der 1. Strafsenat des BGH sind sich über den Begriff des Steuerschuldners i. S. des TabStG nicht einig. Abgabenrechtlich sieht der BFH jeden Besitzer unversteuerter Tabakware als ...
In „Zigarettenschmuggel“-Fällen kann nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO die Strafverfolgung zusätzlich auch auf die pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen gestützt werden. Das setzt voraus, dass sich die Strafverfolgung gegen einen Steuerzeichenverwendungspflichtigen i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO richtet. In einem derartigen Fall sollte diese Deliktsvariante nicht ungeprüft bleiben, da sich die Beweisführung gegenüber den anderen Tatbeständen in § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO unter Umständen als ...
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Die Umsatzsteuererklärung ist gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5. des Folgejahres, bei Einschaltung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts gemäß § 109 AO bis zum 31.12. des Folgejahres einzureichen.
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Verfahrenshindernisse sind vom BGH in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Entsprechende Korrekturen können sich auf den Gesamtstrafenausspruch auswirken.